Eine begleitete Kontaktaufnahme dient gerade der behutsamen Neuanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen dem nichterziehenden Elternteil und dem minderjährigen Kind; solchen Kontakten in einem Besuchscafe stehen für sich allein auch gerichtlich gem § 382e Abs 1 EO angeordnete Kontaktaufnahmeverbote nicht entgegen; sie laufen auch nicht einem allenfalls berechtigt gegebenen Bedürfnis, den Aufenthaltsort des Kindes geheim zu halten, zuwider
GZ 5 Ob 94/16h, 29.09.2016
OGH: Der Vater hat sich zur Kontaktanbahnung ausdrücklich mit Besuchen in einem Besuchscafe einverstanden erklärt. Eine solche Erklärung kann einem ausdrücklichen Antrag nach § 110 AußStrG gleich gehalten werden. Eine begleitete Kontaktaufnahme dient gerade der behutsamen Neuanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen dem nichterziehenden Elternteil und dem minderjährigen Kind. Solchen Kontakten in einem Besuchscafe, die hier bei lebensnaher Betrachtung wohl nur in Bezug auf den minderjährigen Sohn in Betracht kommen, stehen für sich allein auch gerichtlich gem § 382e Abs 1 EO angeordnete Kontaktaufnahmeverbote nicht entgegen. Sie laufen auch nicht einem allenfalls berechtigt gegebenen Bedürfnis, den Aufenthaltsort des Kindes geheim zu halten, zuwider. Ohne Tatsachengrundlage, die wohl eine nähere fachkundige Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des fünfjährigen Sohns erfordern, bleiben aber die Ausführungen des Rekursgerichts, das von einer dem Kindeswohl schädlichen Irritation ausgeht, käme es zu persönlichen Kontakten mit dem Vater, an den er wohl keine persönliche Erinnerung habe und daher von einem von seiner Mutter und seinen Schwersten vermittelten negativen Vaterbild geprägt sei, reine Vermutungen. Zu Recht weist hier der Vater in seinem Rechtsmittel darauf hin, dass in Bezug auf P***** bislang jede Beweisaufnahme unterblieben ist, die derartige Schlussfolgerungen erlauben würden.