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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Borrelioseerkrankung eines Rettungshubschrauberpilots als Berufskrankheit iSd lfd Nr 46 der Anlage 1 der Liste der Berufskrankheiten zu § 177 ASVG?

Mit der Ausübung einer Berufstätigkeit in einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ist ein signifikant höheres Risiko, sich eine FSME oder Borreliose zuzuziehen, verbunden; dies gilt nicht in ähnlicher Weise auch für den Piloten eines Rettungshubschraubers

01. 11. 2016
Gesetze:   § 177 ASVG Anl 1 Nr 46
Schlagworte: Unfallversicherung, Berufskrankheit, Borrelioseerkrankung, FSME, Land- und Forstwirtschaft, Rettungshubschrauber

 
GZ 10 ObS 74/16d, 19.07.2016
 
OGH: Durch das Abstellen in der Spalte 3 der lfd Nr 46 der Liste der Berufskrankheiten auf „Unternehmen der Land-
und Forstwirtschaft“ bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen eine Gruppe bilden, bei der die Ausübung der Berufstätigkeit im Freiland (wo Zecken leben) mit einer – gegenüber einem Infektionsrisiko im privaten Bereich – besonders erhöhten Gefahr, von einer Zecke gebissen zu werden, verbunden ist. Ein gegenüber dem Risiko, sich im privaten Bereich (zB bei einem Ausflug ins Grüne, Spaziergängen mit dem Hund, Sport, Picknicken) eine FMSE- oder eine Borrelieninfektion zuzuziehen, signifikant höheres Risiko, im Rahmen der Berufsausübung mit Zecken in Kontakt zu kommen, besteht bei einer Tätigkeit besonderen zeitlichen Ausmaßes im Freiland.
 
Zu einer aufgrund der Berufstätigkeit vergleichbaren Risikogruppe zählt der Kläger nach der zu billigenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Er ist bei seiner Berufstätigkeit selbst nach eigener Berechnung zeitlich in einem bedeutend geringeren Ausmaß einem Infektionsrisiko ausgesetzt als in der Land- und Forstwirtschaft im Freiland tätige Personen.
 
 

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