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Wirtschaftsrecht

OGH: Widerspruchsverfahren nach § 29a Abs 1 MSchG – zur Verwechslungsgefahr

Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft von Buchstaben oder Ziffern sowie von Buchstabengruppen und Zifferngruppen muss berücksichtigt werden, dass solche Zeichen erfahrungsgemäß von vielen Unternehmen zur Bezeichnung bestimmter Warenmerkmale (Größe, Sorte, Qualität) verwendet werden; sie sind daher – außer im Fall des Beweises durch Benutzung erworbener Unterscheidungskraft – nicht geeignet, auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen; es ist daher jedenfalls vertretbar, wenn das Rekursgericht die Beifügung der Zahl 360 zu dem von der älteren Marke übernommenen Wort „IMPULS“ nicht als geeignet ansah, die Verwechslungsgefahr zu verhindern

01. 11. 2016
Gesetze:   § 29a MSchG, § 30 MSchG, § 10 MSchG
Schlagworte: Markenschutzrecht, Widerspruchsverfahren, Verwechslungsgefahr, Kennzeichnungskraft von Buchstaben oder Ziffern

 
GZ 4 Ob 164/16w, 26.09.2016
 
OGH: Die Rechtsabteilung des Patentamts und das Rekursgericht haben im Widerspruchsverfahren nach § 29a Abs 1 MSchG die Verwechslungsgefahr der angegriffenen jüngeren österreichischen Wortmarke „IMPULS360“ mit der älteren internationalen Wortbildmarke „ImPuls“ (beide Marken eingetragen für Entwurf und Entwicklung von Computersoftware) bejaht.
 
Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen der Wechselbeziehung zwischen Markenähnlichkeit und Branchennähe Verwechslungsgefahr besteht, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
 
Wird eine registrierte Marke vollständig in eine andere Marke aufgenommen, ist regelmäßig, und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind, Ähnlichkeit anzunehmen. Die Verwechslungsgefahr fehlt nur dann, wenn das Bild der älteren Marke in der jüngeren eine untergeordnete Rolle spielt und im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen, die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens bestimmen, ganz zurücktritt. Auch schwache Zeichen werden jedenfalls dann verletzt, wenn – wie hier – die Marke zur Gänze übernommen wurde und innerhalb des übernehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck prägen, in den Hintergrund tritt. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten (jüngeren) Zeichen behält, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden. In einem solchen Fall kann der Gesamteindruck das Publikum Glauben machen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, in welchem Fall das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.
 
Ein Zeichen behält eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb eines komplexen Zeichens, wenn der Verkehr diesem einzelnen Element eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuerkennt. Das mit diesem Bestandteil identische oder ähnliche prioritätsältere Zeichen muss nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen. Verwechslungsgefahr setzt nicht voraus, dass der übernommene Zeichenbestandteil im Eingriffszeichen eine dominierende Stellung hat. Die Herkunftsgarantie wird bereits beeinträchtigt, wenn die Benutzung auch nur den Eindruck entstehen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht.
 
Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft von Buchstaben oder Ziffern sowie von Buchstabengruppen und Zifferngruppen muss berücksichtigt werden, dass solche Zeichen erfahrungsgemäß von vielen Unternehmen zur Bezeichnung bestimmter Warenmerkmale (Größe, Sorte, Qualität) verwendet werden. Sie sind daher – außer im Fall des Beweises durch Benutzung erworbener Unterscheidungskraft – nicht geeignet, auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Es ist daher jedenfalls vertretbar, wenn das Rekursgericht die Beifügung der Zahl 360 zu dem von der älteren Marke übernommenen Wort „IMPULS“ nicht als geeignet ansah, die Verwechslungsgefahr zu verhindern.
 
 

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