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Strafrecht

OGH: § 33 FinStrG – Zuständigkeit iZm Verkürzungen an Einkommensteuer

Da § 134 Abs 1 erster Satz BAO (auch) hinsichtlich der Einkommensteuererklärung auf das „Einreichen“ abstellt, ist Ausführungsort (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 195 Abs 1 FinStrG) eines diesbezüglichen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG der Sitz des für die Erhebung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamts

01. 11. 2016
Gesetze:   § 33 FinStrG, § 134 BAO, § 36 StPO, § 195 FinStrG
Schlagworte: Finanzstrafrecht, Abgabenhinterziehung, Verkürzungen an Einkommensteuer, Zuständigkeit, Ausführungsort

 
GZ 13 Ns 18/16z, 27.06.2016
 
OGH: Da § 134 Abs 1 erster Satz BAO (auch) hinsichtlich der Einkommensteuererklärung auf das „Einreichen“ abstellt, ist Ausführungsort (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 195 Abs 1 FinStrG) eines diesbezüglichen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG der Sitz des für die Erhebung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamts.
 
 

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