Die Fällung eines Zwischenurteils iSd § 393 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO setzt jedenfalls voraus, dass der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist
GZ 1 Ob 182/10m, 23.11.2010
OGH: Die Fällung eines Zwischenurteils iSd § 393 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO setzt jedenfalls voraus, dass der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist.