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Verfahrensrecht

OGH: Zum Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO

Die Fällung eines Zwischenurteils iSd § 393 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO setzt jedenfalls voraus, dass der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 393 Abs 1 ZPO
Schlagworte: Zwischenurteil

GZ 1 Ob 182/10m, 23.11.2010
OGH: Die Fällung eines Zwischenurteils iSd § 393 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO setzt jedenfalls voraus, dass der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist.

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