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Zivilrecht

OGH: Zur Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger

Bei der Entscheidung über die Obsorge ist auch zu berücksichtigen, dass das gemeinsame Aufwachsen von Geschwistern im selben Haushalt von großem Wert für ihre Entwicklung ist

01. 11. 2016
Gesetze:   § 204 ABGB, § 188 ABGB, Art 8 EMRK
Schlagworte: Familienrecht, Obsorge, Entzug, Übertragung, Jugendamt, Gefährdung des Kindeswohls, gelindere Mittel, Aufhebung der Maßnahme, Zusammenleben mit Geschwistern

 
GZ 1 Ob 99/16i, 30.08.2016
 
OGH: § 204 ABGB bringt klar zum Ausdruck, dass primär die Obsorge durch Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern zu erfolgen hat. Mit diesem Vorrang der leiblichen Eltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern wird auch dem Art 8 EMRK auf Schutz des Privat- und Familienlebens Rechnung getragen. Ebenfalls Teil der Familie sind Geschwister, denen nach § 188 Abs 2 Satz 1 ABGB als „Dritte“ unabhängig vom Kontaktrecht jedes Elternteils ein eigenes Kontaktrecht zustehen kann. Bei der Entscheidung über die Obsorge kommt auch dem gemeinsamen Aufwachsen von Geschwistern in demselben Haushalt als einem Teilaspekt von vielen anderen Wert für ihre Entwicklung zu.
 
Die Maßnahme der Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger darf wegen des damit regelmäßig verbundenen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) nur angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten und soweit sie zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist, wobei grundsätzlich ein strenger Maßstab angelegt werden muss; sie muss das letzte Mittel sein. Bei der Entscheidung ist ausschließlich das Wohl des Kindes maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind. Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, wenn die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden. Dazu gehört auch das Nichtbewältigen von Erziehungsaufgaben, ohne dass ein subjektives Schuldelement hinzutreten müsste.
 
Einen Günstigkeitsvergleich vorzunehmen, lehnt die Rsp ab. Dass ein Kind in sozialen Einrichtungen oder bei Dritten besser versorgt, betreut oder erzogen würde als bei seinen Eltern, rechtfertigt für sich allein noch keinen Eingriff in die elterliche Obsorge. Selbst dann, wenn bereits die Obsorge wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden musste, hat die Aufhebung einer Obsorgeübertragung an einen Dritten zu erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass keine Gefahr mehr für das Wohl des Kindes besteht. Dabei stehen nur solche zu erwartenden Beeinträchtigungen einer Rückführung des Kindes entgegen, die als nicht bloß vorübergehende Umstellungsschwierigkeiten zu werten sind, sondern eine konkrete, ernste Gefahr für die Entwicklung des Kindes bedeuten würden.
 
 

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