Auf den Willen und die Stellungnahme einer noch nicht 10-jährigen unmündigen Minderjährigen kommt es nach der Rsp bei der Kontaktsrechtsregelung nicht an; liegen schwerwiegende Gründe vor, kann das Kontaktrecht immer nur vorübergehend oder bis auf weiteres (grundsätzlich jedoch nicht für immer) untersagt werden
GZ 5 Ob 94/16h, 29.09.2016
OGH: Zwar gewinnt die Einstellung zum Kontaktrecht mit zunehmenden Alter der Minderjährigen größeres Gewicht. Auf den Willen und die Stellungnahme einer noch nicht 10-jährigen unmündigen Minderjährigen kommt es nach der Rsp bei der Kontaktsrechtsregelung jedoch nicht an. Jüngere Kinder können auch gegen ihren Willen zu einem Kontakt verhalten werden. Dass die damals 9-jährige V***** bei der Befragung durch die Erstrichterin ihre Einstellung altersadäquat zu vermitteln vermochte, rechtfertigt für sich allein noch nicht den Entzug des Kontaktrechts. Inwieweit ihr in dem Schreiben aus August 2015 zum Ausdruck gebrachter Wille bei der Beurteilung des väterlichen Antrags zu berücksichtigen ist, weil ein allenfalls erzwungener Kontakt die ablehnende Haltung vertieft und der Wunsch des Vaters nach einem persönlichen Kontakt zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls zurückzutreten hätte, hängt maßgeblich davon ab, ob sie ungeachtet ihres Alters über eine ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügte und die Ablehnung aus eigener Überzeugung erfolgte. Gerade dieser Umstand lässt sich allein anhand eines Briefes, der zudem nach Darstellung des Vaters nicht von der Hand der Minderjährigen stammen soll, nicht beurteilen. Ohne dass sich das Erstgericht ausreichend von der Ernsthaftigkeit des von der Minderjährigen geäußerten Willens überzeugt, kann die Abweisung des Antrags ihr gegenüber auch nicht allein mit der im Brief dokumentierten Haltung begründet werden.
Oberstes Gebot bei der Gestaltung des Kontaktrechts ist das Wohl der Kinder.
Nach § 187 Abs 1 Satz 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 haben das Kind und jeder Elternteil das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Das Kontaktrecht ist ein allgemein anzuerkennendes, unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung.
Es entspricht stRsp, dass die Unterbindung des Kontakts zu dem getrennt lebenden Elternteil nur in Ausnahmefällen und nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig ist. Nur bei massiver Gefährdung des Kindeswohls hat in einem – selbst unverschuldeten – Konfliktfall der Kontaktrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten. Die gänzliche Unterbindung des persönlichen Kontakts zwischen einem Elternteil und seinem Kind hat damit grundsätzlich die Ausnahme zu sein. Liegen aber schwerwiegende Gründe vor, kann das Kontaktrecht immer nur vorübergehend oder bis auf weiteres (grundsätzlich jedoch nicht für immer) untersagt werden. Eine solche in die Zukunft gerichtete und am Kindeswohl orientierte Entscheidung kann nur anhand einer aktuellen Beurteilungsgrundlage erfolgen.