Die Namensrangordnung ist auch zulässig, wenn der bücherliche Rang von Eigentümerpartnern (§ 13 WEG 2002) gesichert werden soll
GZ 5 Ob 139/16a, 25.08.2016
OGH: Die Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung dient der Vorbereitung des Verkaufs einer Liegenschaft und bezweckt die vorläufige Absicherung eines bücherlichen Rangs, um später in diesem Rang grundbücherliche Eintragungen vornehmen zu können. Sie gibt daher eine Anwartschaft auf einen bestimmten Rang für eine später vorzunehmende bücherliche Eintragung.
Mit § 57a GBG wurde die Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person als Berechtigte (Namensrangordnung) gesetzlich verankert und die Möglichkeit einer Rangordnung zugunsten eines Treuhänders (Treuhänderrangordnung) eingeführt: Danach kann der Eigentümer die Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung an eine bestimmte Person verlangen. In diesem Fall sind die §§ 53, 55, 56 und 57 GBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses für die Eintragung des Rechts oder der Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, nicht vorgelegt werden muss. Die Rangordnung nach § 57a Abs 1 GBG entspricht ihrem Zweck nach der Anmerkung gem § 53 GBG und kann auch zugunsten eines Rechtsanwalts oder Notars als Treuhänder ausgestellt werden. In diesem Fall kann der Treuhänder die Ausnutzung der Rangordnung zugunsten einer von ihm vertretenen Person ohne Nachweis einer Zustimmung zur Übertragung nach § 57a Abs 3 GBG beantragen.
Die Verwendung des Singulars in Bezug auf die Namensrangordnung nach § 57a GBG ist nicht als Einschränkung auf eine einzelne Person, sondern als Betonung der Individualisierung durch namentliche Anführung des Berechtigten an einem bestimmten bücherlichen Rang zu verstehen. Maßgeblich, ob eine solche Anmerkung für mehr als eine Person zulässig ist, ist daher primär, dass das Gesetz die Ausnützung eines bestimmten Rangs durch mehr als eine Person gestattet. Dies ist bei einer Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG der Fall. Die Namensrangordnung steht daher auch zur Verfügung, wenn der bücherliche Rang von Eigentümerpartnern (§ 13 WEG) gesichert werden soll.