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Zivilrecht

OGH: Rücktritt gem § 918 ABGB und Teilbarkeit der Erfüllung

Die Frage der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung ist nach dem Willen beider Parteien bzw nach dem dem Kontrahenten bei Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen einer Partei zu beurteilen

01. 11. 2016
Gesetze:   § 918 ABGB
Schlagworte: Rücktrittsrecht, Leistungsverzug, Teilbarkeit / Unteilbarkeit der Erfüllung

 
GZ 5 Ob 84/16p, 25.08.2016
 
OGH: § 918 ABGB gewährt dem Gläubiger ein Rücktrittsrecht bei nicht gehöriger Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Schuldners. Der Kläger will den mit der Erstbeklagten geschlossenen Vertrag in einen Kaufvertragsteil und einen Werkvertragsteil teilen und seine darin vereinbarten Mitwirkungspflichten nur auf letzteren beziehen, sodass der Verzug mit deren Erfüllung die Erstbeklagte nicht zum Rücktritt (auch) vom Kaufvertrag berechtige.
 
Ist die Erfüllung als unteilbar anzusehen, hat auch die sog äquivalente Nebenleistung, somit jene mit eigenem Verkehrswert, kein anderes Schicksal als die Hauptleistung. Die Nebenpflicht wird dann jedenfalls zur wesentlichen, deren Verletzung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
 
Die Frage der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung ist nach dem Willen beider Parteien bzw nach dem dem Kontrahenten bei Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen einer Partei zu beurteilen. Diese Beurteilung hat nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Dem Berufungsgericht, das in Auslegung des Vertrags angesichts der von den Parteien gewollten „Wechselwirkung“ die Unteilbarkeit der vereinbarten Gegenleistung bejaht hat, ist keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen.
 

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