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Zivilrecht

OGH: Zum (An-) Sparplan als Dauerschuldverhältnis

Bei einem Dauerschuldverhältnis (Ansparplan) besteht die vertragliche Aktualisierungspflicht gem § 40 Abs 4 WAG so lange, als solche Dienstleistungen erbracht werden

01. 11. 2016
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1299 ABGB, § 936 ABGB, § 40 WAG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Anlageberater, WPDLU, Ansparplan, Beratungsfehler, Information des Kunden

 
GZ 1 Ob 21/16v, 27.09.2016
 
OGH: Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sparplan („bis auf Widerruf“) hängt der Umfang der zu erbringenden Leistung von der Dauer des Vertragsverhältnisses ab. Das Gesamtausmaß der Sachleistung ist weder von vornherein bestimmt noch objektiv bestimmbar. Die Erfüllung ist hier nach der Vereinbarung solange fortzusetzen, als das Rechtsverhältnis dauert, womit ein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Bei Dauerrechtsverhältnissen ist im Falle einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes reichende Teil des Dauertatbestands danach zu beurteilen. Damit ist für die Abwicklung eines Sparplans im Zeitraum bis 1. 11. 2007 noch das WAG 1996, für jenen ab 1. 11. 2007 schon das WAG 2007 anwendbar.
 
Ganz allgemein bezwecken die Wohlverhaltensregeln des WAG den Kundenschutz durch ausreichende Information. Nach § 40 Abs 1 WAG 2007 muss der Kunde nach vernünftigem Ermessen in die Lage versetzt werden, die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs des Finanzinstruments zu verstehen, um so auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen zu können. Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Kunde richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für seine Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind. § 40 Abs 4 WAG erfasst nicht nur nachträglich eintretende Umstände, sondern (in analoger Anwendung kraft Größenschluss) auch die Richtigstellung einer von Anfang an unzutreffenden Information. Die wesentlichen Änderungen müssen nur für eine Dienstleistung relevant sein, die der Berater für den betreffenden Kunden erbringt.
 
Kann die Bindung an die einmal getroffene Kaufentscheidung - wie hier bei einem bis auf Widerruf, dh theoretisch ad infinitum, durchzuführenden Sparplan - gelöst werden, womit eine weitere Veranlagung unterbleibt, kommt der in § 40 Abs 4 WAG verankerten vertraglichen Aktualisierungspflicht für die Dauer der Durchführung des Sparplans „Bedeutung für die Anlageentscheidung“ zu. Damit ist in einem solchen Fall der Kunde über wesentliche Änderungen (aber auch Richtigstellungen), die für die zu erbringende Dienstleistung relevant sind, so lange aufzuklären, als solche Dienstleistungen erbracht werden.
 
 

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