Auch wenn die Depotbank keine „Nachberatungspflicht“ zum bereits erworbenen Aktienbestand trifft, kann sie bei einem Dauerschuldverhältnis („Ansparplan“) für Fehlberatung zum Verkauf der Aktien haften
GZ 1 Ob 21/16v, 27.09.2016
OGH: Die Bank, die Effektengeschäfte ausführt, haftet mangels eigener Beratungspflicht idR nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) WPDLU. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllt oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hat. Voraussetzung für die Zurechnung des selbständigen Beraters ist eine selbstständige Beratungspflicht der Bank gegenüber dem Anleger. Das ist die vom Geschäftsherrn geschuldete Leistung iSd § 1313a ABGB, der dann eingreift, wenn der Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden ist, dass es an einem legitimen Vertrauen auf eine objektive Beratung durch den Dritten fehlt, insbesondere wenn (wie hier) der Berater mit der Bank in einer ständigen Geschäftsbeziehung steht („Vertriebspartner“), sein wirtschaftlicher Erfolg somit (auch) vom Ausmaß der Vermittlung ihrer Produkte abhängt und daher sein Interesse an der Vermittlung der Verträge grundsätzlich mit jenem der Bank parallel läuft bzw auch dann, wenn die Verfolgung der eigenen Interessen der Bank im Vordergrund stand und die Bank aufgrund der engen Verflechtung mit der Emittentin der Aktien ein eminentes Interesse am Verkauf gerade dieser Aktien hatte, wofür sie die Berater instrumentalisierte und ihnen zur Fehlberatung führenden Unterlagen zur Verfügung stellte.
Die Zurechnung des Verhaltens des Beraters kommt aber nur in Betracht, wenn dieser im Pflichtenkreis der Bank tätig wird. Betrifft die Fehlberatung nicht den Ankauf, bei dem die Bank ein Effektengeschäft abschließt, sondern (später) den Verkauf bereits angeschaffter und bloß im Depot verwahrter Wertpapiere, ist der Pflichtenkreis der den Vertrieb auslagernden Bank nicht betroffen. Eine Beratungspflicht der (Depot-)Bank besteht dann nicht, weswegen ihr der Berater insoweit nicht zuzurechnen ist. Wenn auch die Depotbank keine „Nachberatungspflicht“ zum bereits erworbenen Aktienbestand trifft, so ist dann, wenn das Vertragsverhältnis in der hier vorliegenden Form als widerrufbares Dauerschuldverhältnis („Ansparplan“) ausgestaltet war, die Frage nach den Konsequenzen einer zuzurechenenden Fehlberatung oder eigenen Unterlassung (etwa die Aufklärung über den Interessenkonflikt) zu stellen, wenn das Vertragsverhältnis in der hier vorliegenden Form als widerrufbares Dauerschuldverhältnis ausgestaltet war.