Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dem Beklagten sei kein Vertretungsfehler im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsabschlusses in einem Verfahren anzulasten, in dem die von ihm vertretene Generalunternehmerin (Rechtsvorgängerin der Klägerin) von der Bauträgerin den ausständigen Werklohn begehrte, steht im Einklang mit der Judikatur; im Vergleich wurde die Zahlung eines Teilbetrags (vereinbarter Haftrücklass) vom rechtzeitigen Erlag zweier Bankgarantien abhängig gemacht; das entsprach dem von der Generalunternehmerin mit dem Vergleich verfolgten Zweck, rasch Barmittel zu erlangen; der Geschäftsführer der Generalunternehmerin meinte, dass die Beibringung der Bankgarantien „machbar“ sei; damit, dass er dazu dann nicht in der Lage sein würde, musste der Beklagte nach den festgestellten Umständen nicht rechnen; einer exequierbaren Verpflichtung der Bauträgerin zur Auszahlung des Haftrücklasses nach Ablauf der Haftungszeit stand die Vereinbarung entgegen, dass vom Vergleich Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche unberührt bleiben sollten; vor diesem Hintergrund haben die Vorinstanzen vertretbar einen Aufklärungsfehler des Beklagten verneint
GZ 7 Ob 155/16v, 28.09.2016
OGH: Gem § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Rechtsanwalt eine Reihe von Pflichten, wie ua Warn-, Aufklärungs- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenwahrung und zur Rechtsbetreuung. Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf davon ausgehen, dass dieser alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszwecks unternimmt. Zu den wichtigsten Aufgaben gehört dabei auch die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts dürfen jedoch nicht überspannt werden. Ob ein Rechtsanwalt die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.