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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO benachrangt ist

Die Beurteilung, ob eine Verkehrsfläche den dort – nicht taxativ – aufgezählten Verkehrsflächen gleichzuhalten ist, ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen; es kommt also nicht auf die subjektive Betrachtungsweise der beteiligten Lenker oder ihre besondere Ortskenntnis an, sondern darauf, ob sich die zu beurteilende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet; wesentlich ist das äußere Erscheinungsbild der Verkehrsfläche in ihrer Gesamtheit

01. 11. 2016
Gesetze:   § 19 StVO, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Schadenersatzrecht, Vorrang, benachrangte Verkehrsfläche, Erkennbarkeit

 
GZ 2 Ob 154/16k, 29.09.2016
 
OGH: Die umfassende Judikatur zu § 19 Abs 6 StVO wurde von den Vorinstanzen und den Streitteilen bereits dargelegt. Wie der erkennende Senat zuletzt in 2 Ob 191/13x (auch dort ging es um eine als „Waldweg“ bezeichnete Straße) zusammengefasst hat, kommt es bei Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO benachrangt ist, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Die Beurteilung, ob eine Verkehrsfläche den dort – nicht taxativ – aufgezählten Verkehrsflächen gleichzuhalten ist, ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Es kommt also nicht auf die subjektive Betrachtungsweise der beteiligten Lenker oder ihre besondere Ortskenntnis an, sondern darauf, ob sich die zu beurteilende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet. Wesentlich ist das äußere Erscheinungsbild der Verkehrsfläche in ihrer Gesamtheit. Von Bedeutung sind objektive Kriterien (zB Befestigung, Asphaltierung, Verkehrszeichen, Fahrbahnbreite, Straßenverlauf, Widmung etc) der betroffenen Flächen, die während der Fahrt deutlich erkennbar sind. Die Fahrzeuglenker müssen aktuell beurteilen können, ob sie Vorrang haben oder wartepflichtig sind. Vor allem in der jüngeren Rsp wurde auf die Erkennbarkeit der erwähnten objektiven Kriterien für beide am Unfallgeschehen beteiligte Straßenbenützer abgestellt.
 
Auch Sackgassen, die sich in ihrer Anlage von anderen öffentlichen Straßen nicht deutlich unterscheiden, sind nicht als iSd § 19 Abs 6 StVO nachrangige Verkehrsflächen zu behandeln.
 
Ebenso dürfen für die Lösung der Frage, ob eine Fläche als Feldweg iSd § 19 Abs 6 StVO anzusehen ist, nur solche Kriterien herangezogen werden, die für die Benützer der betreffenden Fläche und die Benützer der Straße, in die sie einmündet, während der Fahrt deutlich erkennbar sind, selbst wenn in der Rsp ein Weg, der nur zum Anwesen des Beklagten führt, als „Grundstückszufahrt“ gewertet wurde.
 
Im Zweifel ist der Rechtsvorrang anzunehmen.
 
Im hier zu beurteilenden Fall waren beide Straßen asphaltiert. Der M*****weg ist zwar nur rund 2,8 m breit, aber auch die R*****straße weist mit einer Breite von 4 m bis zur Kreuzung nicht einmal zwei reguläre Fahrstreifen auf. Auch die sonstigen genannten objektiven Kriterien ergeben keine Umstände, die eine der Verkehrsflächen deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheiden ließen. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht davon ausgegangen, dass der M*****weg keine untergeordnete Verkehrsfläche iSd § 19 Abs 6 StVO ist, sodass dem Erstbeklagten der Rechtsvorrang nach § 19 Abs 1 StVO zukam.
 

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