Den Sicherheitsbehörden obliegen die Erhebung und Überprüfung von Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der jeweiligen Person von Bedeutung sein können; hingegen obliegt die Beurteilung selbst, ob die erhobenen Tatsachen solche sind, die als schwer wiegende Verstöße iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO bewertet werden können und folglich die erforderliche Zuverlässigkeit ausschließen, der zuständigen Gewerbebehörde
GZ Ro 2014/04/0006, 04.08.2016
Die Revisionswerberin erhob Beschwerde an die belBeh wegen Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung nach dem DSG 2000, weil die Magistratsabteilung 68 (Feuerwehr und Katastrophenschutz) des Magistrats der Stadt Wien Informationen über eine vermeintlich der Revisionswerberin zuzurechnende Verwaltungsübertretung ohne Rechtsgrundlage an die Magistratsabteilung 63 (Gewerbebehörde) weitergeleitet habe.
VwGH: Hinsichtlich des Zulässigkeitsvorbringens, es fehle Rsp des VwGH zu der Frage, ob einer Verwaltungsbehörde bei der Übermittlung von Daten keine Schranken hinsichtlich der Aktualität und des Wahrheitsgehalts gesetzt seien, ist die Revision auf das hg Erkenntnis vom 12. Oktober 2010, 2008/05/0048, zu verweisen, wonach den Sicherheitsbehörden die Erhebung und Überprüfung von Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der jeweiligen Person von Bedeutung sein können, obliegen; hingegen obliegt die Beurteilung selbst, ob die erhobenen Tatsachen solche sind, die als schwer wiegende Verstöße iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO bewertet werden können und folglich die erforderliche Zuverlässigkeit ausschließen, der zuständigen Gewerbebehörde. Eine darüber hinausgehende Rechtsfrage ist fallbezogen ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, es sei die im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem UVS protokollierte Aussage eines Mitarbeiters der Revisionswerberin übermittelt worden, nicht zu klären.