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Fremdenrecht

VwGH: Subsidiärer Schutz und Art 3 EMRK

Nach der hg Rsp sind bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob für einen Fremden im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung gegeben ist; die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen; zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet

31. 10. 2016
Gesetze:   Art 3 EMRK
Schlagworte: Subsidiärer Schutz

 
GZ Ra 2016/20/0054, 02.08.2016
 
Die Revision der Erstrevisionswerberin bringt vor, das BVwG habe unter dem Aspekt des Art 3 EMRK die konkrete Situation der Erstrevisionswerberin als junge, alleinstehende Mutter eines wenige Monate alten Kindes unberücksichtigt gelassen und es wird das Fehlen ergänzender Feststellungen moniert.
 
VwGH: Nach der hg Rsp sind bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob für einen Fremden im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung gegeben ist. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet.
 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund zeigt die Revision der Erstrevisionswerberin mit bloß kursorischen Hinweisen auf eine fehlende Auseinandersetzung in einem bestimmten Aspekt nicht auf, inwieweit das BVwG zu einer für die Revisionswerber günstigeren Entscheidung hätte kommen können.
 
 

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