War dem Revisionswerber bei Einbringung seiner selbst verfassten ao Revision die Abweisung seines Antrages auf Verfahrenshilfe bereits bekannt und lassen die Ausführungen in der Revision deutlich erkennen, dass dem Revisionswerber bei Einbringung der Revision das Erfordernis des § 24 Abs 2 VwGG klar gewesen ist, dann ist die Revision ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen, weil die Partei den Mangel der Revision erkennbar bewusst herbeigeführt hat
GZ Ra 2016/11/0106, 07.09.2016
VwGH: Gem § 34 Abs 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Abs 1 bezeichneten Umstände entgegen steht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
§ 34 Abs 2 VwGG dient ebenso wie § 13 Abs 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zB auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen.
Von einem derartigen Fall muss vorliegend ausgegangen werden:
Die Ausführungen des Revisionswerbers in seinem nunmehrigen Revisionsschriftsatz lassen mit Deutlichkeit erkennen, dass dem Bf bei Einbringung der Beschwerde das Erfordernis des § 24 Abs 2 VwGG klar gewesen ist, dies unbeschadet des Umstands, dass er fälschlich davon ausgeht, dass es wie nach der früheren Rechtslage nur der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedürfte. Dass sein diesbezüglicher Verfahrenshilfeantrag bereits mit hg Beschluss vom 21. Juli 2016 abgewiesen worden war, war dem Revisionswerber im Zeitpunkt der Einbringung seiner selbstverfassten Revision bekannt.