Das VwG darf seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente zugrunde legen, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind
GZ Ra 2015/03/0072, 13.09.2016
VwGH: Die Revision macht zunächst zutreffend geltend, dass selbst die Berufungskommission der Stadt Hohenems im angefochtenen Bescheid dem Revisionswerber zugestanden habe, dass es auch in H vereinzelt Störungen durch gewerbsmäßige Unzucht gebe. Soweit sie darin allerdings einen Verstoß des LVwG gegen den Prüfungsumfang bei Beschwerden nach § 27 VwGVG zu erkennen vermeint, ist ihr nicht beizupflichten, weil das LVwG bei seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen durfte.
Die angefochtene Entscheidung des LVwG wäre daher nicht zu beanstanden, wenn sich die in Rz 22 wiedergegebene Beurteilung auf Feststellungen stützen könnte, die vom VwG in einer den Begründungserfordernissen des § 29 Abs 1 VwGVG entsprechenden schlüssigen Beweiswürdigung auf Grund der Ergebnisse des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens getroffen worden wären.