Die Frage der Bindungswirkung einer solchen Einstellung ist an Hand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen; dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig iSv unwiderruflich wurde, somit für die Staatsanwaltschaft keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat; in einem zweiten Schritt ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und auf Grund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen ist; eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt eines vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben; der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag daher nicht ohne weiteres eine dem Art 4 des 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten, vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte
GZ Ra 2016/03/0083, 13.09.2016
VwGH: Mit ihrem Hinweis auf das Verbot der Doppelbestrafung iSd Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK hat die Revision im Ergebnis Erfolg. Die Revision weist diesbezüglich (auch zu ihrer Zulässigkeit) darauf hin, dass im Fall des Revisionswerbers die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt (nach Ausweis der vorgelegten Akten: mit 27. September 2013) die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem § 190 Z 2 StPO wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 3g VerbotsG und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit iSd § 89 StGB, und ebenfalls nach § 190 Z 2 StPO mit 4. November 2013 die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Revisionswerber betreffend § 50 Abs 1 Z 4 WaffG verfügte.
Nach Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Zur Würdigung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, ist iSd gefestigten Rsp allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht.
Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Der VwGH hat zu den mit dem StrafprozessreformG 2004 geschaffenen Bestimmungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 190 ff StPO ausgesprochen, dass eine solche Einstellung eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art 90 Abs 2 B-VG getroffene Entscheidung darstellt, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist, aber eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung darstellt. Die Frage der Bindungswirkung einer solchen Einstellung ist an Hand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen; dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig iSv unwiderruflich wurde, somit für die Staatsanwaltschaft keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und auf Grund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt eines vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag daher nicht ohne weiteres eine dem Art 4 des 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten, vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte.
Diese nach dieser Rsp erforderliche Prüfung vermag der (bloße) Hinweis auf §§ 22, 30 VStG nicht zu ersetzen. Insofern hat das VwG die Rechtslage verkannt. Im fortgesetzten Verfahren wird das Gericht daher die in der Rsp des VwGH näher dargestellte Prüfung vorzunehmen haben, ob mit Bezug auf die in Rede stehende Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Grunde des § 190 Z 2 StPO das Verbot der Doppelverfolgung nach Art 4 Abs 1 7. ZBEMRK einer Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren entgegensteht.