§ 1 Abs 2 VStG steht auch einer Anwendung einer geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten nicht entgegen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung Verjährung noch nicht eingetreten war; ein allgemeines, die Verjährungsbestimmung umfassendes Günstigkeitsprinzip lässt sich aus Art 7 Abs 1 EMRK nicht ableiten
GZ Ra 2016/03/0083, 13.09.2016
VwGH: Nach § 1 Abs 2 VStG im Lichte seines von § 38 VwGVG geforderten Verständnisses richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung geltende Recht günstiger wäre. Das "Günstigkeitsprinzip" des § 1 Abs 2 VStG bezieht sich damit auf die Strafe betreffenden Bestimmungen, es kommt im Übrigen auch dann zur Anwendung, wenn die Strafbarkeit eines Verwaltungsstraftatbestands nach dem Zeitpunkt der Begehung zur Gänze weggefallen ist. Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren demnach - (wie vorliegend) bei Fehlen besonderer gegenteiliger Übergangsbestimmungen - eine bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, nach § 1 Abs 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, dass bis zur Fällung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung iSd § 1 Abs 2 leg cit ein für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderungen der Rechtslage sind im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht erheblich. Ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde, was aber nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden kann; eine im Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage bereits abgeschlossene Tat ist daher mangels anderer besonderer gesetzlicher Vorschriften strafbar geblieben. In diesem Sinne schafft ein verwaltungsrechtliches Straferkenntnis nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde.
§ 1 Abs 2 VStG steht auch einer Anwendung einer geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten nicht entgegen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung Verjährung noch nicht eingetreten war; ein allgemeines, die Verjährungsbestimmung umfassendes Günstigkeitsprinzip lässt sich aber aus Art 7 Abs 1 EMRK entgegen der Revision nicht ableiten. Im Sinne dieser Rsp bezieht sich Art 7 Abs 1 EMRK auf das Verbot rückwirkender Strafbestimmungen und rückwirkender Strafverschärfungen, nicht aber auf Vorschriften über Verjährungsfristen, wobei die in § 1 VStG enthaltene Regelung von Art 7 Abs 1 EMRK verfassungsrechtlich garantiert wird. Ausgehend davon ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, wenn er darauf hinweist, dass die Verfolgungsverjährungsfrist bis zum 30. Juli 2013 nach § 31 Abs 2 VStG iVm § 32 lediglich sechs Monate betrug.