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Verfahrensrecht

OGH: Schutz vor Gewalt in Wohnungen – Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO

Da jegliche Gewalt in Ehe und Familie prinzipiell verpönt ist, kann grundsätzlich gewalttätiges Verhalten eines Ehegatten nicht als „Entgleisung“ entschuldigt oder mit einer Provokation des anderen Ehegatten gerechtfertigt werden; davon könnte nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn es sich, etwa iZm der Verletzung, die der Antragsgegner der Antragstellerin zufügte, um einen bloß singulären Vorfall handelte, der durch eine erhebliche Provokation der Antragstellerin mitverursacht wurde

24. 10. 2016
Gesetze:   § 382b EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Schutz vor Gewalt in Wohnungen, einstweilige Verfügung, Provokation, Entgleisung

 
GZ 7 Ob 157/16p, 28.09.2016
 
OGH: Nach § 382b Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag 1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und 2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.
 
Dass die Ehewohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Antragstellerin dient, ist im Revisionsrekursverfahren nicht strittig. Strittig ist nur mehr, ob der Antragsgegner der Antragstellerin das weitere Zusammenleben unzumutbar gemacht hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe und bei (ernst gemeinten oder als solche verstandenen) Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung. Grundsätzlich entspricht aber jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis. Als Verfügungsgrund reicht daher bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin beim zugrundeliegenden Vorfall tätlich angegriffen und deren körperliche Integrität nicht mehr völlig unbedeutend verletzt. Auch die weiteren als bescheinigt angenommenen Verhaltensweisen des Antragsgegners hat das Rekursgericht nicht (ausreichend) berücksichtigt; sie erweisen den Antragsgegner als latent unbeherrscht und aggressiv und lassen – ohne das Rückkehrverbot – auch künftige Aggressionshandlungen befürchten.
 
Da jegliche Gewalt in Ehe und Familie prinzipiell verpönt ist, kann grundsätzlich gewalttätiges Verhalten eines Ehegatten nicht als „Entgleisung“ entschuldigt oder mit einer Provokation des anderen Ehegatten gerechtfertigt werden. Davon könnte nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn es sich, etwa iZm der Verletzung, die der Antragsgegner der Antragstellerin zufügte, um einen bloß singulären Vorfall handelte, der durch eine erhebliche Provokation der Antragstellerin mitverursacht wurde. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil von der Antragstellerin keine Provokation ausging und es auch schon früher Aggressionsausbrüche des Antragsgegners gegeben hat.
 
 

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