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Verfahrensrecht

OGH: Neuerungsverbot iZm Kontaktrechtsverfahren

Der Grundsatz der Bedachtnahme auf das Kindeswohl erfordert es in Kontaktrechtsverfahren, dass – selbst noch vom OGH – alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen voll zu berücksichtigen sind; dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände

24. 10. 2016
Gesetze:   § 49 AußStrG, §§ 62 ff AußStrG, § 186 ABGB, § 187 ABGB, § 138 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, Kontaktrechtsverfahren, Neuerungsverbot, Revisionsrekurs, Kindeswohl

 
GZ 7 Ob 150/16h, 31.08.2016
 
OGH: Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss sind zwar von der Rechtsmittelinstanz (auch vom OGH) zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erfordert. Der Grundsatz der Bedachtnahme auf das Kindeswohl erfordert es daher in Kontaktrechtsverfahren, dass – selbst noch vom OGH – alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen voll zu berücksichtigen sind. Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände. Im Übrigen sind daher neue Tatsachenbehauptungen in einem Rechtsmittel nicht zu berücksichtigen.
 
Soweit der Vater darauf verweist, ihm sei die Ausübung des Kontaktrechts (der Kontaktpflicht) aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung. Die Beantwortung der Frage, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen des Elternteils der Ausübung einer Kontaktpflicht grundsätzlich entgegenstehen könnten, kann daher dahingestellt bleiben. Eine allenfalls dadurch bedingte Beeinträchtigung des Kindeswohls selbst – in Form negativer Auswirkungen auf die Ausübung der Kontakte – ergibt sich weder aus dem Akt noch aus dem vorgelegten ärztlichen Attest den Vater betreffend. Allein das neue Vorbringen im Rechtsmittel macht die Behauptung nicht schon zur berücksichtigenden Tatsachengrundlage.
 
Darüber hinaus gilt für die vom Vater – erstmals im Revisionsrekurs – reklamierte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens über seinen Gesundheitszustand und weiters eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens, dass die Entscheidung, ob die Einholung solcher Gutachten geboten ist, grundsätzlich den Tatsacheninstanzen obliegt.
 
 

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