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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Änderung der Stiftungsurkunde einer Sparkassen-Privatstiftung

Auch wenn aufgrund der derzeitigen Ertragslage von Vermögensveranlagungen gar keine Ausschüttungen möglich wären, bedeutet dies keine grundlegende und nachhaltige Änderung der Verhältnisse

24. 10. 2016
Gesetze:   § 1 SpG, § 27a SpG, § 27b SpG, § 33 PSG, § 35 PSG
Schlagworte: Sparkassen-Privatstiftung, Gemeinnützigkeit, Änderung der Stiftungsurkunde, geänderte Verhältnisse, Unmöglichkeit von Ausschüttungen an Begünstigte

 
GZ 6 Ob 119/16t, 20.07.2016
 
OGH: Für Sparkassen-Privatstiftungen bestehen umfangreiche gesetzliche Sonderregeln: Weil die Sparkasse als Sparkassen-Privatstiftung fortbesteht (§ 27b Abs 1 SpG) und die Sparkassen-Privatstiftung nicht ihr eigener Stifter sein kann, verfügt eine Privatstiftung, die aus einer formwechselnden Umwandlung einer Gemeindesparkasse hervorgegangen ist, über keinen Stifter. Die Sparkasse kann sich das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung, auf Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde und auf Widerruf der Privatstiftung sowie sonstige Gestaltungsrechte nicht vorbehalten. Nach § 27a Abs 4 Z 2 SpG darf eine Sparkassen-Privatstiftung nur auf unbestimmte Zeit errichtet werden. Da Sparkassen auf Dauer angelegte Rechtsträger mit gebundener Vermögenssubstanz sind, sollen diese Merkmale auch ausdrücklich bei der Privatstiftung erhalten bleiben. Daher kommt bei der Sparkassen-Privatstiftung auch eine Auflösung nach 100 Jahren (vgl § 35 Abs 2 Z 3 PSG) nicht in Betracht, weil die Sparkassen-Privatstiftung grundsätzlich als gemeinnützig zu qualifizieren ist. Die Stiftungserklärung hat einen oder mehrere Begünstigte namentlich oder einen Kreis von Begünstigten anzuführen, deren Aufgabenbereich ausschließlich die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben darf. Weiters kann die Stiftungserklärung Gebietskörperschaften als Begünstigte vorsehen, wobei Verfügungen der Gebietskörperschaften über Zuwendungen der Privatstiftung gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken entsprechen müssen.
 
Eine Änderung der Wirtschaftslage kann niemals ausgeschlossen werden. Gerade bei einem auf Dauer errichteten Rechtsträger ist geradezu zwingend davon auszugehen, dass es im Zuge der Existenz des Rechtsträgers einmal auch zu einer Verschlechterung der Wirtschaftslage kommt. Nicht einmal der Fall, dass aufgrund der derzeitigen Ertragslage von Vermögensveranlagungen gar keine Ausschüttungen möglich wären, bedeutet eine grundlegende und nachhaltige Änderung der Verhältnisse. Dass die derzeit möglichen Ausschüttungen die längerfristige oder dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich machen sollten, ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich.
 
 

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