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Zivilrecht

OGH: Grunddienstbarkeit und Teilung des herrschenden Gutes – Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG

Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass bei Teilung des herrschenden Gutes die Übertragung des Servitutsrechts auf abgeschriebene Teile der Liegenschaft grundsätzlich im Weg des § 136 GBG vorgenommen werden kann

24. 10. 2016
Gesetze:   § 136 GBG, §§ 472 ff ABGB, LiegTeilG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Grundbuchsberichtigung, Grunddienstbarkeit, herrschendes Gut

 
GZ 5 Ob 3/16a, 25.08.2016
 
OGH: Klarzustellen ist zunächst, dass hier kein Gesuch auf Teilung sowie Ab- und Zuschreibung eines Grundstücks, sondern ein Ansuchen auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG zu beurteilen ist. Es ist daher nicht die Regelung des § 3a LiegTeilG einschlägig, sondern es ist iSd § 136 GBG zu beurteilen, ob das Grundbuch „die wirkliche Rechtslage“ nicht richtig wiedergibt.
 
Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen, das ist die materiell-rechtlich richtige, Rechtslage. Die in § 25 LiegTeilG enthaltenen Anordnungen betreffend das Erlöschen der Wirksamkeit von Eintragungen im Gefolge von Abschreibungen sind nach bereits vorliegender Rsp nur Regelungen für das Eintragungsverfahren nach einer Liegenschaftsteilung, schaffen aber keine generelle materiell-rechtliche Eintragungsgrundlage und ändern auch die materielle Rechtslage nicht.
 
Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der „Nachweis der Unrichtigkeit“; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit, also das Abweichen von der materiell-rechtlich richtigen Rechtslage, offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist.
 
Nach § 844 ABGB bestehen Grunddienstbarkeiten mangels Vereinbarung zugunsten aller Teile fort; jedoch darf die Dienstbarkeit dadurch nicht erweitert oder für das dienstbare Gut beschwerlicher werden. Kommt die Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen zugute, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile. Entsprechend dieser Rechtslage gehen LuRsp davon aus, dass mangels abweichender Vereinbarung Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Gutes grundsätzlich fortbestehen und nur dann erlöschen, wenn sie von vornherein nur für die Nutzung bestimmter Grundstücke bestimmt waren. Dies gilt auch dann, wenn keine bücherliche Übertragung stattgefunden hat; der Übergang erfolgt außerbücherlich.
 
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass bei Teilung des herrschenden Gutes die Übertragung des Servitutsrechts auf abgeschriebene Teile der Liegenschaft grundsätzlich im Weg des § 136 GBG vorgenommen werden kann. An dieser Rsp hat der OGH auch nach der Grundbuchs-Novelle 2012, mit dem § 3a LiegTeilG eingefügt wurde, festgehalten; davon abzugehen besteht kein Anlass.
 
Aufgrund jener Verträge, die hier die Eintragungsgrundlagen für die Dienstbarkeiten bildeten, steht (positiv) fest, dass diese Servituten im Fall der Teilung des herrschenden Gutes nach dem Willen der Vertragsparteien aufrecht bleiben sollten. Indem dies für das neu aufgestellte Gst 515/17 aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, weicht es insoweit von der materiell-rechtlich richtigen Rechtslage ab. Das auf § 136 GBG gestüzte Begehren der Antragsteller auf Berichtigung erweist sich damit als berechtigt, weshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben war.
 
 
 

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