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Zivilrecht

OGH: Zur Schenkungsanrechung bzw zum Schenkungspflichtteil

§ 787 Abs 2 ABGB schafft keinen Anspruch, Schenkungen in Anschlag bringen zu lassen, sondern setzt diesen, in § 785 Abs 1 ABGB begründeten Anspruch voraus

24. 10. 2016
Gesetze:   § 785 ABGB, § 787 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Noterbe, Pflichtteil, Schenkungsanrechnung, Schenkungspflichtteil

 
GZ 2 Ob 197/15g, 31.08.2016
 
OGH: Gem § 787 Abs 2 ABGB muss sich jeder Noterbe, wenn bei der Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen in Anschlag zu bringen sind, auf die dadurch bewirkte Erhöhung des Pflichtteils die nach § 785 ABGB zum Nachlass hinzuzurechnenden Geschenke anrechnen lassen, die er selbst vom Erblasser erhalten hat. Solche Schenkungen muss sich der Noterbe aber unter den Voraussetzungen des § 785 ABGB nur auf die Pflichtteilserhöhung (Schenkungspflichtteil), nicht aber auf den Nachlasspflichtteil anrechnen lassen.
 
Die Schenkungsanrechnung gem § 785 Abs 1 ABGB kann nur der pflichtteilsberechtigte Nachkomme in gerader Linie und der Ehegatte, nicht aber der Erbe (bzw die Verlassenschaft) begehren. Der Grund liegt darin, dass die Schenkungsanrechnung niemals zu einer Begünstigung des Erben führen kann. Soweit in der Rsp ausgeführt wird, dass auch der gesetzliche Erbe einen Pflichtteilsanspruch erheben und somit die Einrechnung von Schenkungen gem § 785 ABGB begehren kann, bezieht sich diese Formulierung lediglich auf Erben, die auch pflichtteilsberechtigt sind.
 
Die Bestimmung des § 787 Abs 2 ABGB selbst sieht zwar die Anrechnung von Geschenken, die der Noterbe selbst vom Erblasser erhalten hat, vor, allerdings nur wenn bei Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen in Anschlag zu bringen sind. Die Bestimmung schafft daher keinen Anspruch, Schenkungen in Anschlag bringen zu lassen, sondern setzt diesen voraus. Eine solche Berechtigung der Anrechnung gibt vielmehr § 785 Abs 1 ABGB, sie ist aber nur für pflichtteilsberechtigte Kinder und Ehegatten - und nicht einmal für sonstige Pflichtteilsberechtigte - vorgesehen. Die Schenkungsanrechnung gem § 785 Abs 1 ABGB kann niemals zu einer Begünstigung des Erben führen.
 
 

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