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Zivilrecht

OGH: § 67 EheG – Herabsetzung nach Billigkeit

Der Senat hält eine Herabsetzung nach Billigkeit in der von der Beklagten beantragten Höhe – auch unter Berücksichtigung von Anlass und Grund der Bedürftigkeit des Klägers, der im Gegensatz zur Beklagten kaum je einer regelmäßigen Erwerbsarbeit nachgekommen ist und auch aus diesem Grund über ein derartig bescheidenes Pensionseinkommen verfügt – für angemessen

24. 10. 2016
Gesetze:   § 67 EheG, § 66 EheG
Schlagworte: Eherecht, Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens, Billigkeit

 
GZ 4 Ob 82/16m, 26.09.2016
 
Zur Höhe des Abzugs nach Billigkeit führt die Revisionswerberin aus, dass ihr angesichts des Umstands, dass sich bei Erfüllung der nach § 66 EheG bemessenen Unterhaltszahlungen ihr Pensionseinkommen im Wesentlichen auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes vermindern würde, gerade noch der „notdürftige Unterhalt“ (iSd § 73 Abs 1 EheG), nicht jedoch der ihr zustehende höhere „angemessene Unterhalt“ verbliebe. Eine Reduktion des nach § 66 EheG bemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrags um 150 EUR auf Basis von § 67 Abs 1 EheG sei daher gerechtfertigt.
 
OGH: Der Senat hält eine Herabsetzung nach Billigkeit in der von der Beklagten beantragten Höhe – auch unter Berücksichtigung von Anlass und Grund der Bedürftigkeit des Klägers, der im Gegensatz zur Beklagten kaum je einer regelmäßigen Erwerbsarbeit nachgekommen ist und auch aus diesem Grund über ein derartig bescheidenes Pensionseinkommen verfügt – für angemessen.
 
 

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