Die Wortfolge in § 67 Abs 1 Satz 1 EheG „bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen“ ist dahin auszulegen, dass diese „sonstigen Verpflichtungen“ bloß als eine von mehreren Determinanten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des geldunterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten zu verstehen ist
GZ 4 Ob 82/16m, 26.09.2016
OGH: Die Wortfolge in § 67 Abs 1 Satz 1 EheG „bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen“ ist dahin auszulegen, dass diese „sonstigen Verpflichtungen“ bloß als eine von mehreren Determinanten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des geldunterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten zu verstehen ist. Dafür spricht nämlich, dass § 66 EheG keine Grundlage für eine Unterhaltsbemessung nach Billigkeit bietet, mag diese Bestimmung auch unbestimmte Gesetzesbegriffe enthalten, während die Gefährdung des angemessenen Unterhalts des schuldig geschiedenen Ehegatten nach dem Zweck des § 67 EheG jedenfalls eine Beschränkung der Unterhaltspflicht nach Billigkeit gebietet, unabhängig davon, welche Umstände zu einer derartigen Gefährdung geführt haben. Eine Differenzierung nach Ursachen der Gefährdung wäre auch sachlich schwer zu rechtfertigen.