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Zivilrecht

OGH: Zur vereinfachten Änderung der Miteigentumsanteile gem § 10 Abs 3 WEG 2002

Eine im Wohnungseigentumsvertrag vorgesehene unentgeltliche Berichtigung der Miteigentumsanteile iSd § 10 Abs 3 WEG 2002 verstößt nicht gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG

24. 10. 2016
Gesetze:   § 9 WEG 2002, § 10 WEG 2002, § 136 GBG, § 6 KSchG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderung, Berichtigung, Nutzwert, Mindestanteile, Grundbuch, Zustimmung, Wohnungseigentumsvertrag, Konsumentenschutz, Klauselkatalog, einseitige Änderung der Leistung des Unternehmers

 
GZ 8 Ob 46/16x, 30.08.2016
 
Der streitgegenständliche Wohnungseigentumsvertrag sieht eine Zustimmung der Wohnungseigentümer vor, wenn nach Vorliegen eines neuen Nutzwertgutachtens eine Neufestsetzung der Nutzwerte notwendig werden sollte.
 
OGH: Die grundbücherliche Durchführung einer geringfügigen Änderung der Nutzwerte, etwa aufgrund von Planabweichungen im Zuge der Bauausführung, ist das Ziel und der Regelungsgegenstand des § 10 Abs 3 WEG, der eine vereinfachte grundbücherliche Anpassung der Miteigentumsanteile an die geänderten Nutzwerte ermöglichen soll. In solchen Fällen kann eine spezielle angeordnete Berichtigung des Grundbuchs erfolgen. § 10 Abs 3 WEG stellt demnach eine Spezialnorm bzw einen Anwendungsfall der Berichtigung nach § 136 GBG dar. Die in Rede stehende Vertragsbestimmung zielt eindeutig auf eine derartige Berichtigung des Grundbuchs ab.
 
Voraussetzung und Vorfrage für eine vereinfachte grundbücherliche Durchführung nach § 10 Abs 3 WEG ist eine rechtsverbindliche Neufestsetzung der Nutzwerte. Die Möglichkeiten, wie eine solche Neufestsetzung bewirkt werden kann, sind in § 9 WEG geregelt: In Betracht kommt entweder eine gerichtliche Neufestsetzung der Nutzwerte oder eine Neufestsetzung im Einvernehmen aller Wohnungseigentümer. Im Anlassfall soll nach dem Wohnungseigentumsvertrag eine einvernehmliche Neufestsetzung der Nutzwerte erfolgen. Die Vertragsbestimmung soll somit die Herstellung des Einvernehmens unter den Wohnungseigentümern zur Neufestsetzung der Nutzwerte regeln und damit die Grundlage für eine vereinfachte Verbücherung schaffen.
 
Nach der zu beurteilenden Vertragsbestimmung erfolgt die Abtretung (hier Verschiebung der Mindestanteile durch Berichtigung) unentgeltlich, soweit sich am „Ausmaß“ der kaufgegenständlichen Einheiten nichts ändert. Der Begriff „Ausmaß“ bezieht sich auf die Wohnnutzfläche im Inneren des Wohnungseigentumsobjekts. Da die vertragliche Regelung mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang steht, ist die Vertragsbestimmung weder gröblich benachteiligend noch intransparent. Auch liegt kein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG vor, weil es sich nicht um eine einseitige, sondern um eine einvernehmliche Neufestsetzung der Nutzwerte handelt.
 
 
 

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