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Zivilrecht

OGH: § 1319a ABGB – zur Wegehalterhaftung beim Sturz auf dem vereisten Bankett

Auch das Straßenbankett ist ein „Weg“ iSd § 1319a ABGB; die vom Wegehalter geforderten Maßnahmen richten sich ua nach der Widmung des Weges, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis)

24. 10. 2016
Gesetze:   § 1319a ABGB, § 76 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wegehalterhaftung, Straßenbankett, Gemeindestraße, Fußgänger, Räum- und Streupflicht, Winterdienst, Zumutbarkeit, Verkehrsbedürfnis

 
GZ 2 Ob 235/15w, 31.08.2016
 
OGH: Eine Gemeindestraße ist jedenfalls ein „Weg“ iSd § 1319a ABGB, ist sie doch für jedermann unter den gleichen Bedingungen benützbar. Das gilt nicht nur für die Fahrbahn, sondern auch für ein vorhandenes Straßenbankett, das als Teil der Straße ebenfalls zu diesem „Weg“ gehört und dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist. Gem § 76 Abs 1 StVO haben Fußgänger, wenn Gehwege oder Gehsteige nicht vorhanden sind, das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen. Nach dieser Bestimmung ist die Benützung des Straßenbanketts für Fußgänger verpflichtend. Dabei handelt es sich um keine in das Belieben des Fußgängers gestellte Alternative, sondern um eine streng einzuhaltende Regel, die dem Grundsatz der Verkehrsentflechtung dient; dürfen doch Straßenbankette von Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.
 
Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit eines Weges ist das Verkehrsbedürfnis und die (objektive) Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen erwartet werden kann. Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt jeweils darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges sicherzustellen. Dabei dürfen etwa an die Streupflicht auf offenen Freilandstraßen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Auch ist kleineren Gemeinden als Wegehalter weniger zuzumuten als großen, doch wird generell der öffentlichen Hand, also auch Gemeinden, gegenüber der Allgemeinheit mehr Verantwortung aufgebürdet als Privaten.
 
 
 

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