Die Frage, welcher Raum eines Gastgewerbebetriebes als "Hauptraum" anzusehen ist, ist nach den konkreten Verhältnissen vor Ort - die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen
GZ Ra 2016/11/0107, 31.08.2016
VwGH: Der VwGH hat bereits wiederholt - unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien - die für die Qualifikation als Hauptraum iSd § 13a Abs 2 zweiter Satz TabakG maßgeblichen Kriterien dargelegt und ausgeführt, dass diese nach den konkreten Verhältnissen vor Ort - die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen sind.
Diese Kriterien wurden auch im angefochtenen Erkenntnis - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - als entscheidungsrelevant herangezogen. Das VwG ist auch nicht von der hg Judikatur abgewichen, wenn es das "Gartenstüberl" insbesondere vor dem Hintergrund seiner Ausstattung (keine Bar bzw Schank) iVm der beschriebenen Lage bzw Zugänglichkeit nicht als Hauptraum des gegenständlichen Betriebes einstufte.