§ 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ordnet die Beiziehung von Ärzten eines bestimmten Fachbereiches nicht zwingend an
GZ Ra 2016/11/0095, 17.08.2016
VwGH: Wenn der Revisionswerber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin zu erkennen vermeint, dass es das VwG entgegen § 1 Abs 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (aF) und entgegen der Rsp des VwGH (eine solche wird in diesem Zusammenhang nicht zitiert) unterlassen habe, eine ganzheitliche Beurteilung seiner Funktionsbeeinträchtigungen durch Beiziehung eines orthopädischen Sachverständigen vorzunehmen, so genügt es darauf hinzuweisen, dass die genannte Verordnungsbestimmung die Beiziehung von Ärzten eines bestimmten Fachbereiches nicht zwingend anordnet (abgesehen davon hat die Sachverständige ihr Gutachten vom 21. Oktober 2015 als "unfallchirurgischorthopädisches Sachverständigengutachten" erstattet).