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Fremdenrecht

VwGH: § 3 AsylG 2005 – Antrag auf internationalen Schutz iZm Gefahr von Genitalverstümmelung

Dass Genitalverstümmelung eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK darstellen kann, hat der VwGH mehrfach ausgesprochen; das BVwG hat in den vorliegenden Fällen das Vorliegen einer konkreten Verfolgungsgefahr jeweils deshalb verneint, weil sowohl der Vater als auch die Mutter der Revisionswerberinnen die Genitalverstümmelung ablehnen würden; aus diesem Grund sei nicht ersichtlich, dass die Revisionswerberinnen der behaupteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien; das Vorbringen der Revision betreffend die Verletzung der Begründungspflicht durch das BVwG geht ins Leere, weil in den angefochtenen Erkenntnissen darauf abgestellt wird, dass die Revisionswerberinnen deshalb nicht der Gefahr der Genitalverstümmelung ausgesetzt seien, weil ihre Eltern explizit gegen die Vornahme der Bescheidung seien; das BVwG hat daher konkret begründet, warum fallbezogen vom Nichtvorliegen der vorgebrachten Verfolgungsgefahr auszugehen sei

18. 10. 2016
Gesetze:   § 3 AsylG 2005, Art 1 GFK
Schlagworte: Antrag auf internationalen Schutz, Gefahr von Genitalverstümmelung

 
GZ Ra 2016/18/0045, 27.06.2016
 
VwGH: Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens des Asylwerbers sind Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat. Dabei ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Es ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob gem § 3 AsylG 2005 glaubhaft ist, dass einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gem §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
 
Dass Genitalverstümmelung eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK darstellen kann, hat der VwGH mehrfach ausgesprochen. Den angefochtenen Erkenntnissen ist auch nicht zu entnehmen, dass das BVwG Genitalverstümmelung als nicht asylrelevant iSd GFK beurteilt hätte. Vielmehr hat das BVwG in den vorliegenden Fällen das Vorliegen einer konkreten Verfolgungsgefahr jeweils deshalb verneint, weil sowohl der Vater als auch die Mutter der Revisionswerberinnen die Genitalverstümmelung ablehnen würden. Aus diesem Grund sei nicht ersichtlich, dass die Revisionswerberinnen der behaupteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien.
 
Das Vorbringen der Revision betreffend die Verletzung der Begründungspflicht durch das BVwG geht ins Leere, weil in den angefochtenen Erkenntnissen darauf abgestellt wird, dass die Revisionswerberinnen deshalb nicht der Gefahr der Genitalverstümmelung ausgesetzt seien, weil ihre Eltern explizit gegen die Vornahme der Bescheidung seien. Das BVwG hat daher - anders als in den von der Revision angeführten Vorerkenntnissen - konkret begründet, warum fallbezogen vom Nichtvorliegen der vorgebrachten Verfolgungsgefahr auszugehen sei.
 
Insofern die Revision auf die mangelnde Aktualität der Länderberichte verweist und auf einen Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht vorbringt, ist dem zu entgegnen, dass die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann iZm einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird.
 
Insbesondere mit dem Verweis auf den Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2016 (Danish Immigration Service, Thematic Paper: South Central Somalia - Female Genital Mutilation/Cutting, Jänner 2016) über Genitalverstümmelung in Süd-/Zentralsomalia vermag die Revision nicht aufzuzeigen, inwiefern die Einbeziehung dieses Berichts zu einem anderen Verfahrensausgang hätte führen können, zumal sich aus diesem Bericht ergib, dass in Somalia die Vornahme einer Genitalverstümmelung gegen den expliziten Willen der Kindesmutter unwahrscheinlich erscheint. Dass die Mutter der Revisionswerberinnen im vorliegenden Fall allfälligem gesellschaftlichen Druck nicht standzuhalten in der Lage wäre, wurde auch in der Revision nicht vorgebracht.

 

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