Das BVwG hat den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 56 Abs 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und die Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben, weswegen es das Unterbleiben der beantragten Beschwerdeverhandlung allenfalls auf § 24 Abs 2 VwGVG 2014 hätte stützen können; der Antrag wurde insbesondere deshalb zurückgewiesen, weil trotz Aufforderung entgegen § 8 Abs 1 Z 1 AsylGDV 2005 kein gültiges Reisedokument vorgelegt worden war, daher durfte das BVwG - jedenfalls im Rahmen dieser in der Revision der Sache nach allein aufgeworfenen Antragszurückweisung vom Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes ausgehen; das zur Nichtvorlage eines Reisepasses erstattete Beschwerdevorbringen, der Fremde sei in Anbetracht des in Österreich gestellten Asylantrages sowie aus - nicht näher definierten - "psychologischen Gründen" derzeit nicht in der Lage, einen Reisepass ausstellen zu lassen, und er habe schlichtweg Angst, was nachvollziehbar sei, reichte nämlich von vornherein nicht aus, die Beschaffung des Reisepasses als nicht möglich oder nicht zumutbar (§ 4 Abs 1 Z 3 AsylGDV 2005) erscheinen zu lassen
GZ Ra 2016/21/0116, 30.06.2016
Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Pakistan und reiste spätestens im April 2004 nach Österreich ein. Hier stellte er einen Asylantrag, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. Juli 2011 vollinhaltlich abgewiesen wurde; außerdem wurde der Revisionswerber gem § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Im September 2014 beantragte der Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs 1 AsylG 2005. Mit Bescheid vom 14. April 2015 wies das BFA diesen Antrag gem § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Überdies erließ es gegen den Revisionswerber gem § 10 Abs 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 3 FPG, stellte gem § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gem § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit "14 Wochen/Tage" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG in Bezug auf die Zurückweisung des Antrages nach § 56 AsylG 2005 mit der Maßgabe ab, dass diese ergänzend auf § 8 Abs 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 gestützt wurde. Im Übrigen behob das BVwG die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung sowie die damit zusammenhängenden Aussprüche ersatzlos und sprach aus, dass die Revision gemß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei.
Der Revisionswerber bringt vor, das BVwG habe die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterlassen und sei insoweit von der Rsp des VwGH zu § 21 Abs 7 BFA-VG abgewichen.
VwGH: Dem ist jedoch zunächst zu erwidern, dass sich das BVwG mit Blick auf die von ihm konkret getroffene Entscheidung (einerseits Zurückweisung des gestellten Antrages, andererseits ersatzlose Behebung der vom BFA erlassenen Rückkehrentscheidung) hinsichtlich des Unterbleibens der beantragten Beschwerdeverhandlung allenfalls schon auf § 24 Abs 2 VwGVG hätte stützen können. Angesichts dessen, dass das BFA den Antrag des Revisionswerbers insbesondere deshalb zurückgewiesen hatte, weil trotz Aufforderung entgegen § 8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 kein gültiges Reisedokument vorgelegt worden war, durfte das BVwG - jedenfalls im Rahmen dieser in der Revision der Sache nach allein aufgeworfenen Antragszurückweisung; die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung wird nicht thematisiert - aber auch vom Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes ausgehen. Das zur Nichtvorlage eines Reisepasses erstattete Beschwerdevorbringen, der Revisionswerber sei in Anbetracht des in Österreich gestellten Asylantrages sowie aus - nicht näher definierten - "psychologischen Gründen" derzeit nicht in der Lage, einen Reisepass ausstellen zu lassen, und er habe schlichtweg Angst, was nachvollziehbar sei, reichte nämlich von vornherein nicht aus, die Beschaffung des Reisepasses als nicht möglich oder nicht zumutbar (§ 4 Abs 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005) erscheinen zu lassen.