Die Rechtmäßigkeit einer Ladung setzt voraus, dass sie "nötig" iSd § 19 Abs 1 AVG ist; das Erscheinen der geladenen Person ist in diesem Sinn nicht "nötig", wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann
GZ Ra 2016/21/0149, 04.08.2016
VwGH: Gem § 19 Abs 1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ladung setzt somit voraus, dass sie "nötig" iSd genannten Bestimmung ist. Das Erscheinen der geladenen Person ist in diesem Sinn nicht "nötig", wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann (vgl etwa das Erkenntnis vom 24. November 2009, 2009/21/0310, mwN). Insofern ist der Revision beizupflichten. Im gegebenen Zusammenhang wurde das Vorliegen einer solchen Alternative allerdings nur ausnahmsweise angenommen, und zwar in der dem genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Konstellation, in der es gem dem im Ladungsbescheid umschriebenen Zweck allein um die Vorlage eines Schriftstückes ging.
Sonst obliegt nach stRsp des VwGH die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde. Angesichts dessen ist der VwGH in mehreren mit dem vorliegenden vergleichbaren Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung bestand, zu dem Ergebnis gekommen, "vor diesem Hintergrund" könne der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen werde und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich seien, für "nötig" iSd § 19 Abs 1 AVG erachtete. In einer solchen Konstellation besteht - entgegen der Meinung in der Revision - keine Verpflichtung, diese Fragen im Korrespondenzweg abzuklären. Es bleibt dem Fremden aber unbenommen, zusätzlich eine (durch seinen Rechtsvertreter verfasste) schriftliche Stellungnahme zu dem in der Ladung angeführten Thema zu erstatten.
Demnach durfte auch im vorliegenden Fall bei der bestehenden Ausgangslage eine Ladung zum persönlichen Erscheinen des Revisionswerbers für "nötig" iSd § 19 Abs 1 AVG erachtet werden, ohne dass es, und zwar mangels klärungsbedürftigen Sachverhalts iSd § 21 Abs 7 BFA-VG, der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung bedurfte. Entgegen der Meinung in der Revision, die auf die zitierte Judikatur nur unzureichend Bedacht nimmt, liegt somit gegenständlich kein Abweichen von der Rsp des VwGH vor.
Die Revision war daher gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann dahin stehen, ob das BFA die im Bescheid vom 1. September 2015 für den Fall des ungerechtfertigten Nichtbefolgens der Ladung angedrohte Vorführung des Revisionswerbers, die - trotz des die dagegen erhobene Beschwerde abweisenden Erkenntnisses des BVwG vom 29. Oktober 2015 - seither nicht vorgenommen wurde, überhaupt noch beabsichtigt.