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Verfahrensrecht

OGH: Exekution auf Unterlassung gem § 355 EO – zur Zurechnung des Verhaltens eines Dritten im Fall gesellschaftsrechtlicher Verflechtung

Die Argumentation der Betreibenden, dass die (mittelbare) Alleingesellschafterin der Verpflichteten aufgrund der Beteiligungsverhältnisse im Konzern auch auf die Medieninhaberin der Website Einfluss nehmen könne, weshalb der Verpflichteten – insbesondere auch angesichts der Personalunion des Geschäftsführers – der Vorwurf zu machen sei, dass sie die Titelverstöße ihrer Schwestergesellschaft nicht abgestellt habe, greift zu kurz: Die Verpflichtete ist nämlich ungeachtet ihrer Konzernzugehörigkeit eine selbständige Rechtsperson; als Personengesellschaft kann sie nur durch ihr Organ, also den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH handeln (§ 164 UGB iVm § 18 Abs 1 GmbHG); für dessen Verhalten hat sie zwar einzustehen, allerdings nur, soweit er für sie handelt, und sie damit als ihr Organ vertritt; nicht jedoch, wenn er als Geschäftsführer eines Dritten wie etwa ihrer Schwestergesellschaft agiert; umgekehrt können ihre Gesellschafter (mittelbar also jene der gemeinsamen Muttergesellschaft) dem Geschäftsführer Weisungen namens der Verpflichteten nur erteilen, soweit es um die Vertretung der Verpflichteten selbst geht

17. 10. 2016
Gesetze:   § 355 EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen, gesellschaftsrechtliche Verflechtung, Dritter

 
GZ 3 Ob 134/16a, 22.09.2016
 
OGH: Nach stRsp erfasst eine titelmäßige Unterlassungsverpflichtung nicht nur das persönliche Handeln des Verpflichteten, sondern auch das Verhalten jener Personen, auf die er Einfluss nehmen kann, also insbesondere seiner Familienangehörigen, seiner Beauftragten und Dienstnehmer und ihm sonst zurechenbarer Dritter, wie etwa von Besuchern, die mit seinem Wissen von ihm Rechte ableiten und mangels einer Aufklärung über die ihn treffende Unterlassungspflicht dieser zuwiderhandeln. Nicht hingegen haftet der Titelschuldner für ein Zuwiderhandeln fremder Personen, die sich außerhalb seiner Einflusssphäre bewegen oder bei denen sein Bemühen erfolglos blieb, sie zur Abstandnahme von einem Verstoß gegen den Titel zu veranlassen.
 
Inwieweit zwischen miteinander verflochtenen Gesellschaften die rechtliche Möglichkeit besteht, titelwidrige Handlungen Dritter abzustellen, hängt von den Beteiligungsverhältnissen ab. Eine Titelschuldnerin hat demgemäß auch für Titelverstöße ihrer Tochtergesellschaften einzustehen, denen (genauer: deren vertretungsbefugten Organen) sie als Alleingesellschafterin Weisungen gem § 20 Abs 1 GmbHG erteilen kann.
 
Wäre die gemeinsame Muttergesellschaft Titelschuldnerin, hätte sie also für einen Titelverstoß der Medieninhaberin der Website als eines von ihr beherrschten Konzernunternehmens einzustehen, weil ihre Gesellschafter die rechtliche Möglichkeit hätten, die im Unternehmen der Medieninhaberin der Website erfolgten inkriminierten Verhaltensweisen zu verhindern. Auch der Geschäftsführer der Verpflichteten (und gleichzeitig ihrer Mutter- und Schwestergesellschaft) hätte, wäre er persönlich Titelschuldner, grundsätzlich für einen Titelverstoß der Medieninhaberin der Website zu haften. All dies ist hier jedoch nicht der Fall.
 
Die Argumentation der Betreibenden, dass die (mittelbare) Alleingesellschafterin der Verpflichteten aufgrund der Beteiligungsverhältnisse im Konzern auch auf die Medieninhaberin der Website Einfluss nehmen könne, weshalb der Verpflichteten – insbesondere auch angesichts der Personalunion des Geschäftsführers – der Vorwurf zu machen sei, dass sie die Titelverstöße ihrer Schwestergesellschaft nicht abgestellt habe, greift hingegen zu kurz: Die Verpflichtete ist nämlich ungeachtet ihrer Konzernzugehörigkeit eine selbständige Rechtsperson. Als Personengesellschaft kann sie nur durch ihr Organ, also den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH handeln (§ 164 UGB iVm § 18 Abs 1 GmbHG). Für dessen Verhalten hat sie zwar einzustehen, allerdings nur, soweit er für sie handelt, und sie damit als ihr Organ vertritt; nicht jedoch, wenn er als Geschäftsführer eines Dritten wie etwa ihrer Schwestergesellschaft agiert. Umgekehrt können ihre Gesellschafter (mittelbar also jene der gemeinsamen Muttergesellschaft) dem Geschäftsführer Weisungen namens der Verpflichteten nur erteilen, soweit es um die Vertretung der Verpflichteten selbst geht.
 
 

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