Richtet sich eine Vaterschaftsbestreitung gegen das Kind und gesetzlichen Erben, kann der Nachlass nur durch einen Verlassenschaftskurator vertreten werden
GZ 1 Ob 75/16k, 30.08.2016
OGH: Gem § 810 ABGB vertritt der ausgewiesene Erbe als gesetzlicher Vertreter iSd § 4 ZPO ex lege den Nachlass. Das gilt aber dann nicht, wenn sich mehrere Erben, denen die Rechte nach § 810 ABGB gemeinschaftlich zukommen, über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen uneinig sind, oder mehrere Erbanwärter widerstreitende Erbantrittserklärungen abgeben.
§ 173 Abs 1 AußStrG ordnet für diese Fälle an, dass das Verlassenschaftsgericht erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen hat. Ganz allgemein sind immer dann, wenn Vertretungshandlungen iZm einem Nachlass anstehen, schon aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse - durch Bestellung eines Kurators - zu schaffen. Entscheidend für die Kuratorbestellung ist nicht das Interesse einzelner Erbansprecher, sondern das objektive Interesse des ruhenden Nachlasses, der vor der Einantwortung noch nicht Vermögen der Erben ist. Besteht die Gefahr, dass der Anspruch des ruhenden Nachlasses später nicht mehr durchgesetzt werden kann, ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators zweckmäßig.
In Abstammungssachen kann nach dem Tod der betroffenen Person die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden (§ 142 ABGB). Bis zur Einantwortung kann ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter gem §§ 151 ff ABGB nur vom ruhenden Nachlass als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Mannes, dessen Vaterschaft vermutet wird, gegen das Kind oder von diesem gegen den Nachlass des Mannes gestellt werden. Richtet sich ein solcher Antrag gegen das Kind und gesetzlichen Erben, kann der Nachlass nur durch einen Verlassenschaftskurator vertreten werden. Das Erfordernis der Kuratorbestellung und die Genehmigung der Antragstellung durch das Verlassenschaftsgericht sind kumulative Voraussetzungen. Die abhandlungsgerichtliche Genehmigung beseitigt daher nicht die Notwendigkeit, einen Kurator als gesetzlichen Vertreter des Nachlasses zu bestellen.