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Verfahrensrecht

OGH: Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gem § 111 JN

IdR wird es zwar den Interessen des Kindes am besten entsprechen, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt; die Zuständigkeitsübertragung setzt allerdings einen stabilen Aufenthalt des Pflegebefohlenen voraus; die Übertragung wird deshalb insbesondere dann als unzweckmäßig erachtet, wenn noch nicht endgültig über die Obsorge entschieden ist, der Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters und damit des Kindes instabil ist oder die zukünftige Lebenssituation unklar ist

17. 10. 2016
Gesetze:   § 111 JN, § 138 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache, Kindeswohl

 
GZ 3 Ob 169/16y, 22.09.2016
 
OGH: Das ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung, ob die Pflegschaftssache nach § 111 JN an ein anderes Gericht übertragen werden soll, ist das Kindeswohl. Als Ausnahmebestimmung ist § 111 JN grundsätzlich eng auszulegen. Eine Zuständigkeitsübertragung hat also nur zu erfolgen, wenn dies im Interesse des Kindes und zur Förderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes erforderlich erscheint.
 
IdR wird es zwar den Interessen des Kindes am besten entsprechen, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt. Die Zuständigkeitsübertragung setzt allerdings einen stabilen Aufenthalt des Pflegebefohlenen voraus. Die Übertragung wird deshalb insbesondere dann als unzweckmäßig erachtet, wenn noch nicht endgültig über die Obsorge entschieden ist, der Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters und damit des Kindes instabil ist oder die zukünftige Lebenssituation unklar ist.
 
Im vorliegenden Fall hat die Mutter zwar nach der Antragstellung des Minderjährigen alle von ihr im Pflegschaftsverfahren gestellten, noch nicht erledigten Anträge zurückgezogen; dies jedoch ausdrücklich ohne Verzicht auf den Anspruch und verbunden mit der Ankündigung, sie werde „beim zuständigen Gericht in Wien“ entsprechende Anträge stellen. Hier wird also jedenfalls erst nach der – wohl nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Kindeswohl zu treffenden – Entscheidung über den vom Minderjährigen selbst gestellten Antrag und die angekündigten neuerlichen Anträge der Mutter endgültig feststehen, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Minderjährigen dauerhaft liegt. Bis dahin überwiegt der Vorteil der Verfahrensführung durch jenes Gericht, das seit Jahren mit dieser äußerst umfangreichen und komplexen Pflegschaftssache befasst ist, deutlich den vom Minderjährigen ins Treffen geführten Nachteil einer längeren Anreise zum BG Klosterneuburg als zum BG Fünfhaus.
 
 

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