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Strafrecht

OGH: Einspruch wegen Rechtsverletzung gem § 106 StPO

Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung kann auch (bloß) das Begehren auf Feststellung enthalten, dass durch die zu Grunde liegende Handlung von Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft (den Vorgang oder die Unterlassung) das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet und dadurch ein subjektives Recht des Einspruchswerbers verletzt worden sei

17. 10. 2016
Gesetze:   § 106 StPO
Schlagworte: Einspruch wegen Rechtsverletzung, Begehren, Begründung

 
GZ 14 Os 110/15f, 28.06.2016
 
OGH: Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung kann auch (bloß) das Begehren auf Feststellung enthalten, dass durch die zu Grunde liegende Handlung von Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft (den Vorgang oder die Unterlassung) das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet und dadurch ein subjektives Recht des Einspruchswerbers verletzt worden sei. Eine dem Qualitätsstandard der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs 1 StPO) oder des Antrags auf Fortführung (§ 195 Abs 2 StPO) entsprechende Begründung (arg „einzeln und bestimmt bezeichnen“) ist im – im Übrigen dem Anwaltszwang nicht unterliegenden – Einspruchsverfahren nicht erforderlich.
 
 

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