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Zivilrecht

OGH: Verwirkung des Unterhaltsanspruchs iSd § 74 EheG (iZm Kontakten mit Medien und dem Vertreter eines Prozessgegners des Ehemanns)

Die Vorinstanzen ließen die Art und Weise, wie der Ehemann die von ihm offensichtlich strategisch geplante, rechtsanwaltlich begleitete und überfallsartig vorgenommene Trennung von der Ehefrau vollzog, seine folgende Weigerung, persönliche Gespräche zu führen und sie auf Anwaltskontakte zu verweisen, also die kompromisslose Neugestaltung seines Lebens mit einer anderen Frau verbunden mit dem Fallenlassen der Ehefrau nicht unberücksichtigt, sondern haben ihr das nicht nur kurzfristige Empfinden von Demütigung, Hintergehung, Enttäuschung und Verrat zugestanden

17. 10. 2016
Gesetze:   § 74 EheG
Schlagworte: Eherecht, Verwirkung des Unterhaltsanspruchs, schwere Verfehlung

 
GZ 3 Ob 152/16y, 22.09.2016
 
OGH: Die Verwirkung soll nur die Folge eines besonders gravierenden Verhaltens des Unterhaltsberechtigten sein, durch das er sich der Unterstützung des Unterhaltspflichtigen unwürdig gemacht hat. Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. Es sind auch die Begleitumstände und das Verhalten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Die Beurteilung im Einzelfall, ob ein derart besonders krasser Fall vorliegt, in welchem die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs (wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegattens) grob unbillig erscheinen würde, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.
 
Die Vorinstanzen ließen die Art und Weise, wie der Ehemann die von ihm offensichtlich strategisch geplante, rechtsanwaltlich begleitete und überfallsartig vorgenommene Trennung von der Ehefrau vollzog, seine folgende Weigerung, persönliche Gespräche zu führen und sie auf Anwaltskontakte zu verweisen, also die kompromisslose Neugestaltung seines Lebens mit einer anderen Frau verbunden mit dem Fallenlassen der Ehefrau nicht unberücksichtigt, sondern haben ihr das nicht nur kurzfristige Empfinden von Demütigung, Hintergehung, Enttäuschung und Verrat zugestanden. Auch dies hält sich im Rahmen der dargestellten Judikatur.
 
Demgemäß erscheint es – auf der allein maßgeblichen Grundlage des als bescheinigt angenommenen Sachverhalts – jedenfalls vertretbar, die zwar zum Teil groben, aber über den Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren keineswegs zahlenmäßig häufig erfolgten Beleidigungen und Beschimpfungen des Ehemanns durch E-Mails (die nur in zwei Fällen Dritten zugänglich waren und zum Teil auch seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind betrafen) nicht überzubewerten und darin keinen Grund für den Verlust des Unterhaltsanspruchs zu sehen: Wurde doch dieses Verhalten der Ehefrau durch das Vorgehen des Ehemanns ganz wesentlich gefördert und veranlasst.
 
Ob es der geschiedenen Ehefrau als schwere Verfehlung anzulasten ist, wenn sie verschiedene ihr aufgrund des seinerzeitigen ehelichen Zusammenlebens bekannte, aber für den anderen Ehegatten sehr nachteilige Umstände dritten Personen eröffnet, hängt einerseits von der Art und Gewichtigkeit der bekanntgegebenen Umstände sowie von der Art ihrer Weitergabe und damit von den Auswirkungen derselben auf die Interessenssphäre des geschiedenen Mannes ab.
 
Zum Artikel aus dem Jahr 2013, in dem von der Ehefrau gegen den Willen des Ehemanns zur Verfügung gestellte private Lichtbilder und von ihr gegebene Informationen Verwendung fanden, konnte das Erstgericht nicht feststellen, dass die vom Rechtsmittelwerber behauptete Sicherheitsgefährdung seiner Familie eingetreten ist. Auch eine konkrete massive Gefährdung seines wirtschaftlichen Fortkommens durch diesen Artikel ist weder erkennbar noch festgestellt. Selbst wenn der Artikel, der den Gegner der gefährdeten Partei namentlich gar nicht nannte, dessen Geheimhaltungsinteressen verletzt und die Ehefrau die Informationen in Schädigungsabsicht weitergegeben haben sollte, wurde ihr diesbezügliches Fehlverhalten im Licht seiner angesprochenen, inakzeptablen Vorgangsweise somit vertretbar vernachlässigt.
 
Im Vorgehen der Ehefrau, dem Vertreter eines Prozessgegners des Ehemanns Informationen, die diesem in dem Prozess nachteilig sein könnten, zukommen zu lassen und ihm auch die Verwertung von im Scheidungsverfahren der Streitteile gewonnenen Erkenntnissen „böswillig“ zu erlauben, ist zwar an sich eine schwere Verfehlung der Ehefrau zu erblicken; da weder die Art oder Gewichtigkeit der bekanntgegebenen Umstände noch die konkreten kausalen Auswirkungen auf die Interessensphäre des Ehemanns (und den von ihm geführten Prozess) festgestellt wurden, ist auch in diesem Zusammenhang die Verneinung der Verwirklichung des Verwirkungstatbestands durch die Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig.
 
Zusammenfassend ist auch das im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens beider Ehegatten von den Vorinstanzen erzielte Ergebnis, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch die Ehefrau stelle (noch) keinen Rechtsmissbrauch dar, weshalb dem Ehemann die weitere Unterhaltsleistung nicht unzumutbar sei, durchaus vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch den OGH.
 
 

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