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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsvorschussverfahren und Bestreitung der Vaterschaft

Nach stRsp ist die rechtswirksame Feststellung der Vaterschaft für eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG immer dann Voraussetzung, wenn die Vaterschaft bestritten oder sonst (völlig) ungewiss ist; das Vorbringen, nach Vorliegen des positiven Gutachtensergebnisses im Abstammungsverfahren sei die Bestreitung der Vaterschaft „unbeachtlich“ geworden, liefe auf eine selbständige Beurteilung der Vaterschaft (oder Nichtvaterschaft) als Vorfrage im Unterhaltsvorschussverfahren hinaus, die aber ausgeschlossen ist

17. 10. 2016
Gesetze:   § 4 UVG, § 11 UVG, § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Bestreitung der Vaterschaft, Nachweis, Gutachten

 
GZ 10 Ob 49/16b, 19.07.2016
 
OGH: Der Zweck des § 4 Z 2 UVG ist darin gelegen, dass der Staat mit seinen Leistungen nicht nur dann einspringen soll, wenn sich ein Unterhaltsschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Zugriff auf sein Vermögen oder seine Einkünfte entzieht, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten die Schaffung eines seinen Kräften entsprechenden Unterhaltstitels vereitelt (hat), obwohl er dem Grunde nach als Unterhaltsschuldner feststeht.
 
Dass jemand als Unterhaltsschuldner dem Grunde nach feststeht, erfordert nach LuRsp nicht die rechtswirksame Feststellung der Vaterschaft, vielmehr wird der Tatbestand der Abstammung vorausgesetzt. Dieser Tatbestand kann gem § 11 Abs 2 UVG aus Pflegschaftsakten oder durch Urkunden etc bescheinigt werden. Eine rechtswirksame Feststellung der Vaterschaft (durch Erklärung vor Gericht, dem Kinder- und Jugendhilfeträger, dem Standesbeamten, einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland oder einem öffentlichen Notar) ist vom Unterhaltsvorschussgesetz als Voraussetzung für eine Bevorschussung somit grundsätzlich nicht gefordert.
 
Nach stRsp ist die rechtswirksame Feststellung der Vaterschaft für eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG aber immer dann Voraussetzung, wenn die Vaterschaft bestritten oder sonst (völlig) ungewiss ist.
 
Mit diesen Grundsätzen der Rsp steht die Entscheidung des Rekursgerichts in Einklang:
 
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist das Datum der Entscheidung erster Instanz. Zu diesem Zeitpunkt war T***** als potentieller Vater bekannt. Zu beurteilen war, ob zu diesem Zeitpunkt aufgrund der objektiven Aktenlage davon auszugehen war, dass er die Vaterschaft bestritten hat oder diese anerkannt hat und lediglich die Schaffung eines Unterhaltstitels verzögern oder vereiteln wollte. Diese Frage lässt sich jeweils nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen.
 
Davon, dass T***** im Abstammungsverfahren die Vaterschaft mit Schreiben vom 4. 6. 2014 bestritten hat, geht die Revisionsrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel selbst aus. Die Ansicht des Rekursgerichts, diese Bestreitung lasse einen bloßen Nachweis der Vaterschaft iSd § 11 Abs 2 UVG nicht mehr genügen, sondern erfordere deren rechtswirksame Feststellung, ist jedenfalls vertretbar. Ausgehend davon sind die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG nicht erfüllt, weil zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz noch keine gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Vaterschaft ergangen war. Das Revisionsrekursvorbringen, nach Vorliegen des positiven Gutachtensergebnisses im Abstammungsverfahren sei die Bestreitung der Vaterschaft „unbeachtlich“ geworden, liefe auf eine selbständige Beurteilung der Vaterschaft (oder Nichtvaterschaft) als Vorfrage im Unterhaltsvorschussverfahren hinaus, die aber ausgeschlossen ist.
 
Nach der Entscheidung erster Instanz vom 8. 1. 2016 im gegenständlichen Verfahren wurde mit Beschluss des BG Josefstadt vom 11. 2. 2016 T***** als Vater der Minderjährigen festgestellt. Der Minderjährigen wurde daraufhin mit Beschluss des Erstgerichts vom 3. 6. 2016 Unterhaltsvorschüsse gem § 4 Z 4 UVG für die Zeit vom 1. 5. 2016 bis 30. 4. 2021 gewährt.
 
 

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