Der Flug und damit die Funktion eines Luftfahrzeugführers kann erst dann als beendet angesehen werden, wenn das Luftfahrzeug so verlassen worden ist, dass auch die unmittelbar mit dem Luftverkehr verbundenen Gefahren beendet sind; daher führt hier bei der Verwendung eines Gleitschirms nicht schon eine Notlandung oder das Zusammenlegen des Gleitschirms, sondern erst das „Erreichen festen Bodens“ zur Beendigung der flugtypischen Gefahren und damit zum zeitlichen Ende des Risikoausschlusses nach Abschnitt K Z 1.1.
GZ 7 Ob 120/16x, 31.08.2016
Die Parteien haben einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen Bedingungen für den Premium-Unfallschutz (AUVB 2006) zugrundeliegen. Diese lauten in ihrem Abschnitt K auszugsweise:
„1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle
1.1.
der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer) soweit sie nach Österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges und bei der Benützung von Raumfahrzeugen.
…
1.8.
Bei der Ausübung folgender gefährlicher Aktivitäten bzw. Sportarten:
Bergsteigen/Klettern mit außergewöhnlichem Risiko (z.B. Eisfallklettern)
…“
OGH: Nach § 11 Abs 1 LuftfahrtG sind Luftfahrzeuge Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zB Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (zB Luftschiffe und Freiballone) sind. Ein Gleitschirm ist ein (Zivil-)Luftfahrzeug iSd § 11 Abs 1 LuftfahrtG, das im Fluge nur verwendet werden darf, wenn von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gem § 140b LuftfahrtG zuständigen Behörde durch eine öffentliche Urkunde die Voraussetzungen nach § 12 Abs 1 Z 2 und 3 LuftfahrtG bestätigt worden sind. Der Kläger war daher bei der Verwendung seines Gleitschirms Luftfahrzeugführer (Luftsportgeräteführer) iSd Abschnitts K Z 1.1. der AUVB 2006.
Der Zweck des (sekundären) Risikoausschlusses nach Abschnitt K Z 1.1. besteht für jeden durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer darin, den Versicherungsschutz für Personen dann auszuschließen, wenn diese über die für einen bloßen Fluggast bestehenden allgemeinen Risiken des Luftverkehrs hinaus noch berufsbedingt oder freiwillig iZm dem Luftsport zusätzlichen Gefahren ausgesetzt sind.
Luftfahrzeugführer ist man vom Start bis zur folgenden Landung. Demnach gehört auch der Vorgang des Verlassens des Luftfahrzeugs noch zu dessen Verwendung, können doch auch damit – wie der zu beurteilende Unfall anschaulich zeigt – ganz spezifische Gefahren verbunden sein.
Der Flug und damit die Funktion eines Luftfahrzeugführers kann erst dann als beendet angesehen werden, wenn das Luftfahrzeug so verlassen worden ist, dass auch die unmittelbar mit dem Luftverkehr verbundenen Gefahren beendet sind. Daher führt hier bei der Verwendung eines Gleitschirms nicht schon eine Notlandung oder das Zusammenlegen des Gleitschirms, sondern, wie bereits das Berufungsgericht treffend erkannte, erst das „Erreichen festen Bodens“ zur Beendigung der flugtypischen Gefahren und damit zum zeitlichen Ende des Risikoausschlusses nach Abschnitt K Z 1.1..
Die Ansicht des Klägers, es habe sich nicht eine unmittelbar mit dem Flug verbundene, sondern nur die nicht flugtypische Gefahr des „normalen“ Baumkletterers verwirklicht, ist unzutreffend. Bei verständiger Betrachtung ergibt sich vielmehr, dass der Kläger ohne die flugbedingte Notlandung weder den Baumwipfel erreicht hätte noch in die Verlegenheit gekommen wäre, einen ca 5 m langen Abstieg (ein Abrutschen) über einen dort astlosen Baumstamm zu wagen.
Im Ergebnis folgt, das die Vorinstanzen zu Recht den Risikoausschluss nach Abschnitt K Z 1.1. bejaht und folglich die Deckungspflicht der Beklagten verneint haben. Die Revision des Klägers ist demnach nicht berechtigt. Auf den Risikoausschluss nach Abschnitt K Z 1.8. und auf Pflichten des Versicherungsnehmers nach § 183 VersVG ist bei dieser Sachlage nicht mehr einzugehen.