Wird durch eine nachträgliche Stop-Loss-Order des Kreditnehmers versucht, das Währungsrisiko des zur Finanzierung eines Bauvorhabens nach Art 7.1.11 ARB 2005 aufgenommenen Fremdwährungskredits zu begrenzen, so stehen Streitigkeiten um Aufklärungs- und Beratungsfehler der Kreditgeberin im Zuge der Stop-Loss-Order im adäquaten Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens, sodass der Risikoausschluss des Art 7.1.11 ARB 2005 greift
GZ 7 Ob 110/16a, 31.08.2016
Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2005) der Beklagten zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
„Art 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (...)
1.11 Im Zusammenhang mit
– der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;
– der Planung derartiger Maßnahmen und
– der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbs.
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz.“
OGH: Wird durch eine nachträgliche Stop-Loss-Order des Kreditnehmers versucht, das Währungsrisiko des zur Finanzierung eines Bauvorhabens nach Art 7.1.11 ARB 2005 aufgenommenen Fremdwährungskredits zu begrenzen, so stehen Streitigkeiten um Aufklärungs- und Beratungsfehler der Kreditgeberin im Zuge der Stop-Loss-Order im adäquaten Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens, sodass der Risikoausschluss des Art 7.1.11 ARB 2005 greift.