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Zivilrecht

OGH: Finanzierung eines Einfamilienhauses mittels Fremdwährungskredits und Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen iZm bei der Kreditgeberin gezeichneten Stop-Loss-Order – Risikoausschluss nach Art 7.1. ARB 2005?

Wird durch eine nachträgliche Stop-Loss-Order des Kreditnehmers versucht, das Währungsrisiko des zur Finanzierung eines Bauvorhabens nach Art 7.1.11 ARB 2005 aufgenommenen Fremdwährungskredits zu begrenzen, so stehen Streitigkeiten um Aufklärungs- und Beratungsfehler der Kreditgeberin im Zuge der Stop-Loss-Order im adäquaten Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens, sodass der Risikoausschluss des Art 7.1.11 ARB 2005 greift

17. 10. 2016
Gesetze:   Art 7 ARB 2005
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Risikoausschluss, Finanzierung eines Einfamilienhauses, Fremdwährungskredit, Schadenersatzrecht, Beratungsfehler, Stop-Loss-Order

 
GZ 7 Ob 110/16a, 31.08.2016
 
Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2005) der Beklagten zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
 
„Art 7
 
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
 
1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (...)
 
1.11 Im Zusammenhang mit
 
– der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;
 
– der Planung derartiger Maßnahmen und
 
– der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbs.
 
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz.“
 
 
OGH: Wird durch eine nachträgliche Stop-Loss-Order des Kreditnehmers versucht, das Währungsrisiko des zur Finanzierung eines Bauvorhabens nach Art 7.1.11 ARB 2005 aufgenommenen Fremdwährungskredits zu begrenzen, so stehen Streitigkeiten um Aufklärungs- und Beratungsfehler der Kreditgeberin im Zuge der Stop-Loss-Order im adäquaten Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens, sodass der Risikoausschluss des Art 7.1.11 ARB 2005 greift.
 
 

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