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Zivilrecht

OGH: Aufwandersatz vom Miteigentümer für Verwaltungsmaßnahme entgegen ausdrücklichem Widerspruchs – zum Anwendungsbereich des § 837 Satz 3 ABGB

§ 837 dritter Satz ABGB findet keine Anwendung, wenn ein Miteigentümer Verwaltung gegen den ausdrücklichen Widerspruch der Übrigen führt, es sei denn, dass sich die Maßnahme als notwendig erweist oder der Widerspruch gesetz- oder sittenwidrig war; nachträgliche Genehmigung hebt den Widerspruch auf, sodass der Handelnde wieder als Machthaber gilt; bezüglich seiner Aufwendungen unterliegt der gegen ausdrücklichen Widerspruch handelnde Miteigentümer § 1040 ABGB (kein Aufwandersatz bei Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Willen des Eigentümers)

17. 10. 2016
Gesetze:   § 837 ABGB, §§ 825 ff ABGB, § 1040 ABGB
Schlagworte: Miteigentum, Aufwandersatz trotz Widerspruchs

 
GZ 4 Ob 98/16i, 26.09.2016
 
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der antragstellende Minderheits-Miteigentümer, der – unstrittig – nicht zum Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes bestellt ist, anteiligen Aufwandersatz von einem Miteigentümer für eine Verwaltungsmaßnahme, die er entgegen dem ausdrücklichen Widerspruch der übrigen Miteigentümer durchführen hat lassen.
 
OGH: Gem § 837 ABGB wird der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes als ein Machthaber angesehen. Er ist einerseits verbunden, ordentliche Rechnung abzulegen; andererseits aber befugt, alle nützlich gemachte Auslagen in Abrechnung zu bringen. Dieses gilt auch in dem Falle, dass ein Teilgenosse ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen Teilnehmer verwaltet.
 
Nach der Rsp wird ein einzelner Teilhaber, der ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen verwaltet, im Bereich der ordentlichen Verwaltung als bevollmächtigt angesehen, wenn die übrigen Teilhaber den Verwaltungshandlungen nicht widersprechen, obwohl sie vom auftragslosen Handeln Kenntnis haben. Sonst sind die übrigen Teilhaber an die vom Hälfte- oder Minderheitseigentümer ohne Bevollmächtigung durch die Eigentümergemeinschaft geschlossenen Rechtsgeschäfte nur gebunden, wenn sie, auch nachträglich, ausdrücklich oder schlüssig zustimmen bzw wenn der Handelnde eine Entscheidung des Außerstreitrichters gem § 835 ABGB erwirkte. Ein Selbsthilferecht, wonach jeder Teilhaber die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung des anderen Teils treffen darf, haben die Miteigentümer nach den §§ 833 ff ABGB nicht.
 
Auch im Schrifttum wird vertreten, dass § 837 dritter Satz ABGB keine Anwendung findet, wenn ein Miteigentümer Verwaltung gegen den ausdrücklichen Widerspruch der Übrigen führt, es sei denn, dass sich die Maßnahme als notwendig erweist oder der Widerspruch gesetz- oder sittenwidrig war. Nachträgliche Genehmigung hebt den Widerspruch auf, sodass der Handelnde wieder als Machthaber gilt. Bezüglich seiner Aufwendungen unterliegt der gegen ausdrücklichen Widerspruch handelnde Miteigentümer § 1040 ABGB (kein Aufwandersatz bei Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Willen des Eigentümers).
 
Hier liegt ein Handeln des Antragstellers gegen den Widerspruch der übrigen Miteigentümer vor, haben ihm diese doch zu verstehen gegeben, mit einer eigenmächtigen Herstellung des Hausanschlusses durch ihn nicht einverstanden zu sein. Ein Anspruch auf Aufwandersatz scheitert unter diesen Umständen an § 1040 ABGB, wonach jemand, der gegen den gültig erklärten Willen des Eigentümers sich eines fremden Geschäfts anmaßt, ua den gemachten Aufwand verliert.
 
In der Zahlung des auf ihn entfallenden Kostenanteils durch den dritten Bruder liegt – entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung – keine nachträgliche Genehmigung der Verwaltungsmaßnahme, erfolgte die Zahlung doch unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Hausanschlusses, was (wie aus dem Schreiben des Anwalts des Bauträgers und der Nachbarn hervorgeht) keineswegs gesichert ist.
 
Der Widerspruch des Antragsgegners und des dritten Bruders war nicht gesetz- oder sittenwidrig. Die von ihnen geplante Durchführung des Hausanschlusses durch den Bauträger im Zuge der Errichtung des Privatkanals wäre nicht nur erheblich kostengünstiger gewesen, sondern hätte auch die nunmehr bestehenden rechtlichen Unsicherheiten gegenüber dem Errichter des Privatkanals vermieden. Dazu kommt, dass die Maßnahme nicht dem Stand der Technik entspricht.
 
Gefahr im Verzug, unter welcher Voraussetzung nach dem Schrifttum jeder Teilhaber die zur Abwehr notwendigen Maßnahmen treffen darf, lag nicht vor. Dass für die betreffende Liegenschaft bereits ein Anschlussbescheid wegen bestehender Anschlusspflicht (§ 5 TiKG iVm § 10 TiKG) ergangen wäre, hat der Antragsteller nicht behauptet.
 
Dem gegen den Widerspruch der Miteigentümer handelnden Antragsteller steht somit kein Kostenersatz eines (bevollmächtigten) Verwalters nach § 837 Satz 3 ABGB zu. Der Antragsteller hätte vor Durchführung der Maßnahme aufgrund der fehlenden Einigkeit zwischen den Miteigentümern ein Verfahren vor dem Außerstreitrichter iSd § 835 ABGB einleiten müssen.
 
 

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