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Zivilrecht

OGH: Sittenwidrige deliktische Schädigung iSd § 1295 Abs 2 ABGB

Voraussetzung für die Annahme einer sittenwidrigen deliktischen Schädigung ist nicht nur eine (bedingt) vorsätzliche Schädigung, sondern auch der Nachweis aller für eine Sittenwidrigkeit sprechenden Umstände, die also ebenfalls vom (bedingten) Vorsatz des Schädigers umfasst sein müssen

17. 10. 2016
Gesetze:   § 1295 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, sittenwidrige deliktische Schädigung

 
GZ 3 Ob 145/16v, 22.09.2016
 
OGH: Für eine Schadenersatzpflicht wegen schlichter Sittenwidrigkeit (§ 1295 Abs 2 Fall 1 ABGB) ist zwar keine Schädigungsabsicht erforderlich, sondern es genügt, dass der Schaden vom bedingten Vorsatz umfasst ist. Allerdings ist Voraussetzung für die Annahme einer sittenwidrigen deliktischen Schädigung nicht nur eine (bedingt) vorsätzliche Schädigung, sondern auch der Nachweis aller für eine Sittenwidrigkeit sprechenden Umstände, die also ebenfalls vom (bedingten) Vorsatz des Schädigers umfasst sein müssen.
 
 

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