Voraussetzung für die Annahme einer sittenwidrigen deliktischen Schädigung ist nicht nur eine (bedingt) vorsätzliche Schädigung, sondern auch der Nachweis aller für eine Sittenwidrigkeit sprechenden Umstände, die also ebenfalls vom (bedingten) Vorsatz des Schädigers umfasst sein müssen
GZ 3 Ob 145/16v, 22.09.2016
OGH: Für eine Schadenersatzpflicht wegen schlichter Sittenwidrigkeit (§ 1295 Abs 2 Fall 1 ABGB) ist zwar keine Schädigungsabsicht erforderlich, sondern es genügt, dass der Schaden vom bedingten Vorsatz umfasst ist. Allerdings ist Voraussetzung für die Annahme einer sittenwidrigen deliktischen Schädigung nicht nur eine (bedingt) vorsätzliche Schädigung, sondern auch der Nachweis aller für eine Sittenwidrigkeit sprechenden Umstände, die also ebenfalls vom (bedingten) Vorsatz des Schädigers umfasst sein müssen.