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Zivilrecht

OGH: Zur Aufklärungspflicht des Arztes (iZm Wurzelkanalbehandlung)

Das Erstgericht hat einen Behandlungsfehler durch Unterlassen einer Schutzmaßnahme verneint, weil im deutschsprachigen Raum weder eine verbindliche Norm noch eine anerkannte Richtlinie das Anbringen von speziellen Augenschutzvorrichtungen bei einer (Zahn-)Wurzelkanalbehandlung nahelege; der Zweitbeklagte habe daher bei der Behandlung der Klägerin die von ihm geschuldete Sorgfalt walten lassen; ein höherer Sorgfaltsmaßstab könne auch von einem Sachverständigen gem § 1299 ABGB nicht erwartet werden

17. 10. 2016
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Aufklärungspflicht, Wurzelkanalbehandlung

 
GZ 3 Ob 138/16i, 22.09.2016
 
OGH: Bei Vorliegen sog typischer Gefahren, welche geeignet sind, die Entscheidung der Patienten zu beeinflussen, ist die ärztliche Aufklärungspflicht verschärft. Die typischen Risiken müssen also in diesem Sinn erhebliche Risiken sein, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung des Risikos abzustellen wäre. Ist nicht zu erwarten, dass die zusätzliche Information für die Entscheidungsfindung des Patienten von Relevanz sein kann, ist eine gesonderte Aufklärung darüber nicht zu fordern.
 
Die selbständige Rechtsfrage nach der Erheblichkeit des Risikos im soeben dargestellten Sinn hat das Erstgericht verneint, indem es ausführte, es sei nicht davon auszugehen, dass ein verständiger Patient von einer notwendigen Wurzelkanalbehandlung Abstand nehmen oder in diese nur unter Anwendung außergewöhnlicher Schutzmaßnahmen wie dem Auftragen einer Augensalbe einwilligen würde, wenn er über die abstrakte Möglichkeit eines „solchen“ [Anm: hier festgestellten] Kausalverlaufs aufgeklärt worden wäre. Dagegen trug die Berufung der Klägerin nichts vor, weil sie nur gegen die vom Erstgericht verneinte Typizität des verwirklichten Behandlungsrisikos argumentierte.
 
Demgemäß ist die (auch) in der Revision in den Vordergrund gestellte Typizität des Augenverletzungsrisikos nicht (mehr) präjudiziell, weil die selbständige Rechtsfrage nach der Erheblichkeit eines solchen (sei es typischen oder atypischen) Behandlungsrisikos schon im Ersturteil – von der Berufung unbekämpft – verneint wurde; damit ist diese Rechtsfrage nämlich aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht des OGH ausgeschieden und nicht mehr zu überprüfen. Abgesehen davon enthält auch die Revision gar keine Ausführungen dazu, weshalb die Erheblichkeit des Risikos einer Augenverletzung zu bejahen gewesen wäre.
 
Das Erstgericht hat einen Behandlungsfehler durch Unterlassen einer Schutzmaßnahme verneint, weil im deutschsprachigen Raum weder eine verbindliche Norm noch eine anerkannte Richtlinie das Anbringen von speziellen Augenschutzvorrichtungen bei einer (Zahn-)Wurzelkanalbehandlung nahelege. Der Zweitbeklagte habe daher bei der Behandlung der Klägerin die von ihm geschuldete Sorgfalt walten lassen; ein höherer Sorgfaltsmaßstab könne auch von einem Sachverständigen gem § 1299 ABGB nicht erwartet werden.
 
Die Rechtsrüge der Berufung gegen diese Verneinung eines Behandlungsfehlers ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie – entgegen dem festgestellten Sachverhalt – unterstellte, dem Zweitbeklagten sei die Gefahr der austretenden Partikel bewusst gewesen (weshalb er der Klägerin ihre optische Brille abgenommen habe), und weil darin jede Auseinandersetzung mit der Argumentation des Erstgerichts fehlte. Vielmehr wurde im Wesentlichen nur auf die – ebenso an § 1299 ABGB zu messenden – Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag verwiesen.
 
 

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