Die Haftung des Beifahrers als „Mittäter“ für den bei einer Schwarzfahrt verursachten Schaden erfordert einen kausalen Beitrag für den Schaden; dem Beifahrer steht der Beweis offen, dass er einen solchen nicht geleistet hat
GZ 2 Ob 97/16b, 31.08.2016
Die Klägerin verlor ihre Autoschlüssel. Der 14-jährige Erstbeklagte fand sie und fuhr mit dem Auto herum. Er erzählte dem (befreundeten) Zweitbeklagten davon, der ihm die Schlüssel wegnahm, um ihn an der weiteren Verwendung des Fahrzeugs zu hindern. Ohne dass es der Zweitbeklagte bemerkte, nahm der Erstbeklagte die Schlüssel aber wieder an sich. An einem der folgenden Tage holte er mit dem Fahrzeug den Zweitbeklagten von einem Krankenhaus ab, weil er ihn „in diesem Zustand“ nicht alleine heimfahren lassen wollte. Der Zweitbeklagte beschimpfte ihn, stieg aber dann doch in das Fahrzeug ein. Auf dem Weg zum Zweitbeklagten verfuhr sich der Erstbeklagte. In der Folge verursachte er einen Unfall, bei dem am Fahrzeug Totalschaden entstand.
OGH: In Fällen, in denen sich die mangelnde Kausalität des Verhaltens des in Anspruch genommenen „Mittäters“ – zB wie hier für die anlässlich der Schwarzfahrt entstandenen Schäden – ausdrücklich nachweisen lässt, wird die Haftung nach §§ 1301, 1302 ABGB ausgeschlossen. Das Mitfahren bei einer Schwarzfahrt wie im vorliegendem Fall ist daher kein haftungsbegründender Beitrag zu dieser und dem daraus resultierenden Schaden iSd §§ 1301, 1302 ABGB, wenn der Mitfahrende nachweist, dass die Schwarzfahrt und der Schaden auch ohne seine Beteiligung eingetreten wären.
Zum Argument eines „physischen Tatbeitrags“ zum unbefugten Gebrauch durch nicht ordnungsgemäße Schlüsselverwahrung legt die Revisionswerberin nicht dar, woraus sich im konkreten Fall eine Rechtspflicht des Zweitbeklagten zur besonderen Verwahrung des (dem Erstbeklagten kurzfristig abgenommenen) Schlüssels ergeben sollte.