Sollte Gegenstand der behördlichen Entscheidung nicht die Erteilung einer Lenkberechtigung (iSd 2. und 3. Abschnittes des FSG), sondern die - nachträgliche - Einschränkung der bestehenden Lenkberechtigung (5. Abschnitt des FSG) des Revisionswerbers (durch Befristung und Vorschreibung einer Auflage) sein, so handelte es sich dabei um eine andere Sache (§ 24 Abs 1 Z 2 FSG), was im Spruch entsprechend zum Ausdruck zu bringen wäre; in diesem Fall wären im fortzusetzenden Verfahren die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen und für die Befristung der Lenkberechtigung (nach Ergänzung des ärztlichen Gutachtens, aus welchen Gründen mit einer Haarprobe und nicht mit einer Harnuntersuchung das Auslangen gefunden werden kann) neuerlich zu beurteilen, wobei insbesondere § 14 Abs 5 FSG-GV (für den Fall, dass die Suchtgiftabhängigkeit des Revisionswerbers nicht mehr bestehen sollte) und im Kontext auch § 2 Abs 1 letzter Satz FSG-GV zu beachten wären; einer diesbezüglichen Einschränkung der bestehenden Lenkberechtigung des Revisionswerbers steht das rechtskräftige Erkenntnis des VwG vom 15. April 2016 (Spruchteil B) schon deshalb nicht entgegen, weil mit diesem in einer anderen Sache (Erteilung der Lenkberechtigung) entschieden wurde
GZ Ra 2016/11/0103, 08.09.2016
VwGH: Mit Bescheid vom 21. August 2015 wurde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen befristet und unter der Auflage einer Nachuntersuchung mit Haarprobe "erteilt". Nach dem Akteninhalt (Auszug aus dem Führerscheinregister) ist der Revisionswerber jedoch seit dem Jahr 2004 im Besitz einer Lenkberechtigung (dementsprechend findet sich im Akt auch kein Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung).
Sollte aber Gegenstand der behördlichen Entscheidung nicht die Erteilung einer Lenkberechtigung (iSd 2. und 3. Abschnittes des FSG), sondern die - nachträgliche - Einschränkung der bestehenden Lenkberechtigung (5. Abschnitt des FSG) des Revisionswerbers (durch Befristung und Vorschreibung einer Auflage) sein, so handelte es sich dabei um eine andere Sache (§ 24 Abs 1 Z 2 FSG), was im Spruch entsprechend zum Ausdruck zu bringen wäre. In diesem Fall wären im fortzusetzenden Verfahren die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen und für die Befristung der Lenkberechtigung (nach Ergänzung des ärztlichen Gutachtens, aus welchen Gründen mit einer Haarprobe und nicht mit einer Harnuntersuchung das Auslangen gefunden werden kann) neuerlich zu beurteilen, wobei insbesondere § 14 Abs 5 FSG-GV (für den Fall, dass die Suchtgiftabhängigkeit des Revisionswerbers nicht mehr bestehen sollte) und im Kontext auch § 2 Abs 1 letzter Satz FSG-GV zu beachten wären. Einer diesbezüglichen Einschränkung der bestehenden Lenkberechtigung des Revisionswerbers steht das rechtskräftige Erkenntnis des VwG vom 15. April 2016 (Spruchteil B) schon deshalb nicht entgegen, weil mit diesem in einer anderen Sache (Erteilung der Lenkberechtigung) entschieden wurde.