Den Feststellungen zufolge waren im Gesamtausmaß von ca 1 m2 Fliesen des Bodenpflasters des Erdgeschosses und des ersten Obergeschosses teilweise nicht vorhanden, gebrochen, locker und aufgewölbt, wodurch es zu einem Niveauunterschied von mindestens 2 cm und der Gefahr des "Aufstellens" von Fliesen bei ungleichmäßiger Belastung, verbunden mit einer Stolpergefahr, gekommen ist; mit der Auffassung, dass solche Mängel des Bauzustandes in Anbetracht der fehlenden Trittsicherheit und der Stolpergefahr eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer Person bewirkten und im Hinblick darauf ein Baugebrechen darstellten, wobei von einer bloß minimalen Gefährdung keine Rede sein könne, steht das VwG auf dem Boden der hg Judikatur
GZ Ra 2016/05/0070, 02.08.2016 02.08.2016
VwGH: Die im angefochtenen Erkenntnis unter Hinweis auf die hg Judikatur vertretene Rechtsauffassung, dass ein Baugebrechen iSd § 129 Abs 2 Wr BauO (ua) immer dann vorliege, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtere, dass hiedurch öffentliche Interessen berührt würden, und ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtige, immer dann gegeben sei, wenn durch den bestehenden Zustand (ua) eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden könne, entspricht der stRsp des VwGH.
Den Feststellungen zufolge waren im Gesamtausmaß von ca 1 m2 Fliesen des Bodenpflasters des Erdgeschosses und des ersten Obergeschosses teilweise nicht vorhanden, gebrochen, locker und aufgewölbt, wodurch es zu einem Niveauunterschied von mindestens 2 cm und der Gefahr des "Aufstellens" von Fliesen bei ungleichmäßiger Belastung, verbunden mit einer Stolpergefahr, gekommen ist. Mit der Auffassung, dass solche Mängel des Bauzustandes in Anbetracht der fehlenden Trittsicherheit und der Stolpergefahr eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer Person bewirkten und im Hinblick darauf ein Baugebrechen darstellten, wobei von einer bloß minimalen Gefährdung keine Rede sein könne, steht das VwG Wien auf dem Boden der hg Judikatur.
Dasselbe gilt in Bezug auf das Fehlen eines Füllelementes des Stiegengeländers, wodurch die Gefahr des Abstürzens (einer Person) in einer Höhe von ca 1 m gegeben war.
Mit der nicht weiter substantiierten Behauptung, eine gänzliche Hintanhaltung des genannten Bauzustandes sei bei älteren Häusern, wie dem vorliegenden Gebäude, unmöglich, zeigt die Revision nicht auf, dass die Revisionswerberin an diesem Zustand iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG kein Verschulden getroffen habe.