Im Fall des Bestehens eines aus Art 8 EMRK ableitbaren Anspruchs auf Familiennachzug ist der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG 2005 abzukoppeln; besteht ein aus Art 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als Familienangehöriger auch jener nicht im Bundesgebiet aufhältige Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt
GZ Ra 2016/18/0123, 04.08.2016
VwGH: Im vorliegenden Fall wirft die Revision in ihrer Zulassungsbegründung keine Rechtsfragen in Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 auf. Die Zulässigkeit der Revision begründet die Revision vielmehr ausschließlich damit, dass die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung nach Art 8 EMRK iZm der angeordneten Außerlandesbringung von der näher bezeichneten Rsp des VwGH abweiche.
Dem ist zunächst zu erwidern, dass nach stRsp des VwGH eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist.
Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers ist das BVwG bei seiner Interessenabwägung von den höchstgerichtlichen Leitlinien nicht abgewichen. Das BVwG hat nämlich - in Übereinstimmung mit dem von der Revision zitierten hg Erkenntnis vom 19. Juni 2012, 2011/18/0024 - der Bindung des Revisionswerbers an Personen, die in Österreich über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, bei der Interessenabwägung ohnedies wesentliches Gewicht beigemessen. Es hat jedoch auch in Betracht gezogen, dass der Revisionswerber als Asylberechtigter in Italien (einem Nachbarland Österreichs) die Möglichkeit hat, das Familienleben zu seiner in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin und den drei minderjährigen Kindern - zumindest vorläufig - durch regelmäßige Besuche aufrecht zu erhalten. Dass diese Beurteilung auf unrichtigen Tatsachenannahmen beruhen würde, legt die Revision nicht dar. Aus diesem Grund ist der vorliegende Fall auch nicht mit jenem zu vergleichen, der dem in der Revision zitierten Erkenntnis des VwGH vom 17. April 2013, 2013/22/0088, zugrunde lag, weil dort von keiner Möglichkeit eines persönlichen Kontaktes zwischen dem ausgewiesenen Vater und seinem in Österreich verbleibenden minderjährigen Sohn ausgegangen worden war. Auch das in der Zulassungsbegründung angesprochene Erkenntnis vom 12. September 2012, 2012/23/0017, erweist sich als nicht einschlägig, weil es der VwGH in diesem Fall als besonders beachtlich ansah, dass in den ersten Lebensphasen eines (in Österreich verbleibenden) Kindes ein ständiger Kontakt mit der Mutter, deren Ausweisung aus dem Bundesgebiet in Rede stand, nicht nur wünschenswert, sondern notwendig sein könne. Eine mit diesem Sachverhalt vergleichbare Konstellation liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Revision gelingt es daher nicht, eine Abweichung der vom BVwG vorgenommenen Interessenabwägung nach Art 8 EMRK von den Grundsätzen der Rsp des VwGH darzulegen.
Zu Recht hat das BVwG auch darauf abgestellt, dass der Revisionswerber durch den unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz seinen Aufenthalt in Österreich entgegen den einschlägigen Vorschriften des Asyl- und Fremdenrechts zu verlängern trachtet, während er die gesetzliche Möglichkeit eines Familiennachzugs nach den Bestimmungen des NAG außer Betracht lässt. Soweit die Revision dem entgegen hält, dass der Revisionswerber kein "Familienangehöriger" iSd § 2 Abs 1 Z 9 NAG sei, vermag sie eine ihre Zulässigkeit begründende Unvertretbarkeit der Abwägung des BVwG nicht aufzuzeigen, zumal in der Rsp des VwGH wiederholt erkannt worden ist, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist. Besteht ein aus Art 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt.