Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG ist bereits dann nicht verwirklicht, wenn im Verfahren vor dem VwGH den Vorschriften über das Parteiengehör nicht zuwidergehandelt wurde
GZ Ra 2016/05/0035, 26.07.2016
VwGH: Gem § 45 Abs 1 Z 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
Dieser Rechtsbehelf bietet keine Handhabe, eine der Entscheidung des VwGH zugrunde liegende Rechtsansicht bekämpfen zu können.
Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG ist bereits dann nicht verwirklicht, wenn im Verfahren vor dem VwGH den Vorschriften über das Parteiengehör nicht zuwidergehandelt wurde.