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Verfahrensrecht

VwGH: Bezeichnung der Behörde im Bescheid

Es ist nicht von Bedeutung, an welcher Stelle der Erledigung die Behörde genannt ist

12. 10. 2016
Gesetze:   § 58 AVG, § 18 AVG
Schlagworte: Bescheid, Bezeichnung der Behörde

 
GZ Ra 2016/11/0103, 08.09.2016
 
VwGH: Gem § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG hat der Bescheid ua die Bezeichnung der Behörde zu enthalten.
 
Die Bezeichnung der Behörde ist ein wesentliches Merkmal, dessen Fehlen zur absoluten Nichtigkeit führt. Dem Erfordernis zur Bezeichnung der Behörde ist dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann - also unabhängig von der subjektiven Kenntnis seitens des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Ob und welcher Behörde eine Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches und seiner Einleitung, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen. Es ist demnach nicht von Bedeutung, an welcher Stelle der Erledigung die Behörde genannt ist.
 
Gegenständlich ist der Niederschrift vom 21. August 2015 zweifelsfrei die den Bescheid erlassende Behörde (Bezirkshauptmannschaft Gmunden) zu entnehmen, und zwar sowohl aus der Kopfzeile der den Bescheid beurkundenden Niederschrift als auch aus der Einleitung des Spruches ("Ausstellungsbehörde") . Die Ansicht des VwG, es liege mangels Bezeichnung der Behörde kein Bescheid vor und die Beschwerde sei daher zurückzuweisen, ist somit schlichtweg verfehlt.
 

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